Ob ein Grundstück einkommensteuerrechtlich Betriebsvermögen oder Privatvermögen darstellt, ist oft von entscheidender Bedeutung. So wird bei Grundstücken, die zu einem Betriebsvermögen gehören, also den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit dienen, der zwischenzeitliche Wertzuwachs im Fall einer Veräußerung oder Entnahme grundsätzlich besteuert. Auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe werden die stillen Reserven realisiert, womöglich jedoch ermäßigt besteuert. Die Aufdeckung der in einem Grundstück ruhenden stillen Reserven kann jedoch in bestimmten Fällen durch die Bildung spezieller Rücklagen vermieden werden.

Ist ein Grundstück voraussichtlich dauerhaft in seinem Wert gemindert, kann dieser Umstand im Betriebsvermögen unter gewissen gesetzlich normierten Voraussetzungen durch eine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden.[1] Für Grundstücke im Privatvermögen besteht diese Möglichkeit im Allgemeinen nicht. Die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Privatvermögen hat bei Grundstücken u. U. auch Bedeutung für die Höhe der Abschreibung.

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