Die sog. Grundsteuer A, welche auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. §§ 232 ff. BewG anzuwenden ist, zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage ausweislich § 236 Abs. 1 BewG allein das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt. Die Höhe des Grundsteuerwerts ist dementsprechend vom Reinertrag der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, der Nutzungsarten und der Nebenbetriebe i.S.d. § 234 Abs. 1 BewG abhängig.[1] Die Steuermesszahl im Bereich der Land- und Forstwirtschaft beträgt nach § 14 GrStG 0,55 ‰. Ein signifikanter Unterschied zur alten Rechtlage ist, dass ausweislich des § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG zukünftig Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, welche Wohnzwecken oder nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht mehr Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind, was neben verfahrensrechtlichen Umständen – der Bewertungsaufwand wird steigen – auch zu einer merklichen steuerlichen Mehrbelastung für Land- und Forstwirte führen könnte.[2]
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