Die sog. Grundsteuer A, welche auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. §§ 232 ff. BewG anzuwenden ist, zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage ausweislich § 236 Abs. 1 BewG allein das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt. Die Höhe des Grundsteuerwerts ist dementsprechend vom Reinertrag der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, der Nutzungsarten und der Nebenbetriebe i.S.d. § 234 Abs. 1 BewG abhängig.[1] Die Steuermesszahl im Bereich der Land- und Forstwirtschaft beträgt nach § 14 GrStG 0,55 ‰. Ein signifikanter Unterschied zur alten Rechtlage ist, dass ausweislich des § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG zukünftig Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, welche Wohnzwecken oder nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht mehr Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind, was neben verfahrensrechtlichen Umständen – der Bewertungsaufwand wird steigen – auch zu einer merklichen steuerlichen Mehrbelastung für Land- und Forstwirte führen könnte.[2]

[1] Vgl. § 237 Abs. 1 BewG. Vgl. mit anschaulicher Darstellung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts Scheffler/Feldner, ifst-Schrift 452 2021, S. 30.
[2] Vgl. kritisch Zinke, agrarheute v. 26.11.2021; abrufbar unter: https://www.agrarheute.com/management/finanzen/grundsteuer-a-b-teuer-wirklich-2022-geht-los-587843 (letztes Abrufdatum: 22.3.2022).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge