Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10.4.2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hatte, mussten sich Bund und Länder im Eilgang einigen, um die zweitwichtigste Gemeindesteuer nicht auslaufen zu lassen. Ergebnis der Verhandlungen war das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.10.2019 sowie eine Änderung in Art. 72 GG, der nun eine Öffnungsklausel für die Länder enthält, von der bundesgesetzlichen Regelung abzuweichen. Da die erste Hauptfeststellung bereits auf den 1.1.2022 datiert wurde und die erste Hauptveranlagung zum 1.1.2025 erfolgen soll, standen die Länder jeweils hinsichtlich der Entscheidung unter Zugzwang, ob sich die Neubewertung der Grundstücke nach dem bundeseinheitlichen Modell richten soll oder doch davon abgewichen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge