Das niedersächsische Flächen-Lage-Modell wurde durch das Niedersächsische Grundsteuergesetz[1] offiziell eingeführt.

Die Berechnung der Grundsteuer nach dem niedersächsischen Landesmodell wird künftig auf den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie wertunabhängigen Äquivalenzzahlen basieren. Auch das niedersächsische Flächen-Lage-Modell baut also auf das Flächenmodell aus Bayern auf und ergänzt es um einen lagebezogenen Faktor.

Zur Ermittlung des Faktors wird der Bodenrichtwert des Grundstücks ins Verhältnis zu dem Bodenrichtwert im Gemeindedurchschnitt gesetzt. Um die Teilhabe an dem kommunalen Infrastrukturangebot bei der Grundsteuerberechnung zu berücksichtigen, wird die Lage des Grundstücks über den Faktor mit einbezogen. Der Bodenrichtwert dient wie auch im hessischen Grundsteuermodell als Indikator für eine gute oder schlechtere Lage. Grundstücke in guter Lage mit überdurchschnittlichen Zonenwerten erfahren dadurch eine Erhöhung und Grundstücke in schlechterer Lage mit unterdurchschnittlichen Zonenwerten eine Minderung der Bemessungsgrundlage, die sich nach dem reinen Flächenmodell ergeben würde. Durch den Faktor wird allerdings nur eine abgedämpfte Wirkung der Bodenrichtwerte auf die Grundsteuerbelastung herbeigeführt.

In Niedersachsen wird es künftig nach der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 für Grundsteuerzwecke keine turnusmäßig wiederkehrenden Hauptfeststellungen mehr geben.

 
Hinweis

Hauptfeststellung, Betrags- und Flächenfortschreibungen

Die Äquivalenzbeträge des niedersächsischen Grundsteuermodells werden auf den 1.1.2022 im Rahmen einer Hauptfeststellung allgemein festgestellt. Danach erfolgt keine Hauptfeststellung mehr. Es kommen jedoch Betrags- und Flächenfortschreibungen in Betracht, wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und dies für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Lage-Faktoren werden alle sieben Jahre neu berechnet und es kann dadurch zu einer Änderung der Äquivalenzbeträge kommen, die im Rahmen von Betragsfortschreibungen nachzuvollziehen ist.

Hauptveranlagung und Neuveranlagungen

Die Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird neu festgesetzt, wenn der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergebende Grundsteuermessbetrag von dem des letzten Feststellungszeitpunktes nach unten abweicht. Dasselbe gilt in den Fällen in denen der auf den Grund und Boden entfallende Anteil des Grundsteuermessbetrags abweicht oder der auf das Gebäude entfallende Anteil des Grundsteuermessbetrags um mehr als 5 EUR höher ist als bislang.

[1] Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021, Nds. GVBl. 2021 S. 502.

6.1 Ermittlung des Grundsteuermessbetrags

Grundlage der Grundsteuerberechnung bildet im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell der Grundsteuermessbetrag. Dieser ermittelt sich anhand der folgenden Berechnungsformel:

 

Berechnungsformel:

Grundsteuermesszahl x Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens

zzgl.

Grundsteuermesszahl x Äquivalenzbetrag der Wohnfläche oder der Nutzfläche etwaiger Gebäude des Grundstücks

= Grundsteuermessbetrag.

6.2 Ermittlung der Äquivalenzbeträge

Die Äquivalenzbeträge werden jeweils für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen separat ermittelt, da unterschiedliche Äquivalenzzahlen zum Ansatz kommen.

6.2.1 Äquivalenzbetrag für Flächen den Grund und Bodens

Der Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden eines Grundstücks lässt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens in Quadratmetern mit der entsprechenden Äquivalenzzahl und dem Lage-Faktor berechnen.

 

Berechnungsformel:

Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens = Fläche Grund und Boden x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor.

6.2.2 Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen

Der Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen ergibt sich durch Multiplikation der Gebäudeflächen in Quadratmetern mit der entsprechenden Äquivalenzzahl und dem Lage-Faktor.

 

Berechnungsformel:

Äquivalenzbetrag der Wohn- und Nutzflächen = Gebäudefläche x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor.

 
Hinweis

Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen

Wird das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, so ist die maßgebliche Gebäudefläche die Wohnfläche. Diese lässt sich beispielsweise nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung [1] ermitteln. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt dabei zur Wohnfläche.

Sollte das Gebäude zu anderen Zwecken genutzt werden, z. B. zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken, so kommt es für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge auf die Nutzfläche des Gebäudes an. Diese kann beispielsweise nach den Vorgaben der DIN 277 ermittelt werden.

Das NGrStG sieht für Garagen und Nebengebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zuzuordnen sind, eine Vereinfachungsregel vor, sodass die jeweiligen Gebäudeflächen, wenn sie eine bestimmte Fläche nicht überschreiten, bei der Berechnung der Grundsteuer nicht als Gebäudeflächen zum Ansatz kommen.

  • Die Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 qm außer Ansatz.
  • Die Nutzfläche von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung (z...

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