Im nächsten Schritt wir der Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Grundstücke regulär 1,30 ‰.

Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird die Steuermesszahl um 30 % auf 0,91 ‰ ermäßigt. Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn sie mehr als 50 %, gemessen an der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes, ausmacht. Durch diesen Abschlag will der Landesgesetzgeber das Grundbedürfnis nach bezahlbarem Wohnraum berücksichtigen und für eine entsprechende steuerliche Entlastung sorgen.

Außerdem kommt ein Wertabschlag von der regulären Steuermesszahl i. H. v. 25 % für Grundstücke, die unter den sozialen Wohnungsbau fallen, zum Ansatz. Voraussetzung dafür ist, dass für das Grundstück eine Förderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)[1] zugesagt wurde und die sich aus der Förderzusage im Sinne des LWoFG ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes bestehen.

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 25 % kommt auch für Grundstücke in Betracht, für die eine Förderzusage

  • nach § 13 Abs. 3 WoFG[2] oder
  • nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes[3] oder
  • des Zweiten Wohnungsbaugesetzes[4] erteilt wurde und die sich aus der Förderzusage im Sinne des WoFG, des Ersten WoBauG oder des Zweiten WoBauG ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums bestehen.

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 25 % kommt ebenfalls für Grundstücke in Betracht, die

  • einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet werden, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden, wenn zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungsvertrag besteht,
  • einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet werden, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt ist, oder
  • einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet werden, der seine Geschäftstätigkeit auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 Buchst. a und b KStG genannten Bereiche beschränkt und von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Erfüllt nur ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstücks die o. g. Voraussetzungen, ist die Ermäßigung nur für diesen Teil zu gewähren.

Ein Abschlag von der Steuermesszahl i. H. v. 10 % kommt aus kulturpoltischen Gründen für Grundstücke, auf denen sich ein Kulturdenkmal gemäß dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale[5] befindet, zum Ansatz. Wenn die Voraussetzung nur auf einen abgrenzbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist, ist auch die Ermäßigung nur für diesen Teil zu gewähren.

 
Hinweis

Mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig

Es ist ebenfalls möglich, dass mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig erfüllt werden. In diesem Fall sind die einzelnen Prozentsätze zu addieren.

[1] Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz – LWoFG) v. 11.12.2007, GBl. S. 581.
[2] Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumsförderungsgesetz – WoFG) v. 13.9.2001, BGBl I 2001 S. 2376.
[3] Erstes Wohnungsbaugesetz (Erstes WoBauG) v. 26.4.1950, BGBl I 1950 S. 83.
[4] Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – Zweites WoBauG) v. 27.6.1956, BGBl I 1956 S. 523.
[5] Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG-BW) v. 6.12.1983, GBl. 1983 S. 797.

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