Überblick

Nach dem Prinzip der verfahrensrechtlichen Einheit bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheids. Daher sind die einzelnen Besteuerungsgrundlagen nicht selbstständig mit dem Einspruch anfechtbar, sondern immer nur der Steuerbescheid als solcher.

Dieses Prinzip erleidet eine wichtige Ausnahme, und zwar, soweit das Gesetz eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorsieht. In diesen Fällen ergeht durch das dafür zuständige Finanzamt ein eigenständiger, also auch selbstständig anfechtbarer Bescheid, der verfahrensrechtlich unter dem Oberbegriff Grundlagenbescheid geführt wird. Darunter fallen Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und alle anderen Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Auch Verwaltungsakte anderer Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein (z. B. Verwaltungsakte der Versorgungsämter zur Feststellung des Behindertengrads i. S. v. § 33b EStG; Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach § 7h Abs. 2 EStG zum Zweck erhöhter AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder Bescheinigungen der Denkmalbehörden nach § 7i Abs. 2 EStG zum Zweck erhöhter AfA bei Baudenkmalen).

Verfahrensrechtlich finden auf die Grundlagenbescheide – mit Ausnahme einiger Spezialregelungen – die Vorschriften des Besteuerungsverfahrens Anwendung. Sobald ein Grundlagenbescheid ergeht, geändert oder aufgehoben wird, ist wegen der dadurch ausgelösten Bindungswirkung der darauf beruhende Folgebescheid (z. B. ESt-Bescheid) entsprechend anzupassen (s. Gruppe 12/A "Änderungsvorschriften").

Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf wichtige Beispiele zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die Grundprinzipien der Bindungswirkung und die wichtigsten Verfahrensgrundsätze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Prinzip der verfahrensrechtlichen Einheit ergibt sich aus § 157 Abs. 2 AO. Die Ausnahmeregelungen, d. h. die Regelungen über die zwingende Durchführung eines Feststellungsverfahrens, finden sich in den §§ 179ff. AO. Von zentraler Bedeutung für die Auswertung eines Grundlagenbescheids im Folgebescheid ist § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, wobei verjährungsrechtlich ggf. der Ablaufhemmungstatbestand des § 171 Abs. 10 AO zu beachten ist. Hinzuweisen ist auf die jeweiligen Erläuterungen im AEAO.

Die wichtigsten Fallgruppen ("insbesondere") der gesonderten Feststellung werden in § 180 AO aufgezählt. Für die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine sind im Hinblick auf deren insoweit eingeschränkte Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG und die dazu ergangenen Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.2.2023, BStBl 2023 I S. 399) grundsätzlich nur Überschusseinkünfte relevant.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge