Zum 1.1.2024 treten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[1] in Kraft, insbesondere die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere die Steuervergünstigungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, könnten keinen Anwendungsraum mehr haben.

Wenngleich mit der Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des GrEStG zeitnah begonnen worden ist, konnte diese durch den Gesetzgeber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des MoPeG auf die GrESt als Rechtsverkehrsteuer von der Fachwelt nicht einhellig beurteilt werden.

Der Bundesrat hatte daher im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumchancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung (Wachstumschancengesetz) die Beibehaltung des Status quo mit seiner unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften, insbesondere im Bereich der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG gefordert.[2]

Im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung war der Bundestag der Auffassung, dass der Status quo im GrEStG mit der Einführung eines neuen § 24 GrEStG zunächst für das Jahr 2024 befristet fortgeführt werden sollte, indem Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand fingiert werden. Die hierdurch gewonnene Zeit müsse dafür genutzt werden, dass die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Prüfung des Anpassungsbedarfs des GrEStG intensiv fortsetze. Es solle eine rechtssichere gesetzliche Regelung geschaffen werden, die auch in einer Neugestaltung münden könne. Hierdurch könnten die Belange der Länder – denen die Verwaltungs- und Ertragskompetenz der Grunderwerbsteuer obliegen – berücksichtigt werden. Gleichzeitig werde Rechtssicherheit für die Wirtschaft und die Finanzverwaltung herbeigeführt.[3]

Der Bundesrat hat allerdings in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Wachstumschanchengesetz[4] gemäß Art. 77 Abs. 2 des GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Wachstumschancengesetzes zu verlangen.[5]

Die Verzögerungen im Vermittlungsverfahren haben zur Folge, dass die vorgesehne Anpassung des § 24 GrEStG nicht mehr rechtzeitig zum 1.1.2024 in Kraft getreten wäre. Deshalb hatte man beschlossen, u. a. diese Gesetzesänderung in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) mit aufzunehmen.[6]

 
Wichtig

(Befristete) Entwarnung bei Grunderwerbsteuer

Der Finanzauschuss des Deutschen Bundestags hat im Gesetzgebungsverfahren zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgeschlagen, den Status quo im GrEStG mit der Einführung des neuen § 24 GrEStG zunächst für 3 Jahre befristet fortzuführen, indem Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand fingiert werden.[7]

Der Bundesrat hat in seiner 1040. Sitzung am 15.12.2023 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14.12.2023 verabschiedeten Gesetz[8] gemäß Art. 105 Abs. 3 GG zuzustimmen.[9]

§ 24 GrEStG, der nach Art. 36 Nr. 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes am 1.1.2024 in Kraft tritt, hat damit folgende Fassung:

"Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen."[10]

In den Art. 30 und Art. 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes ist zudem bestimmt, dass § 26 GrEStG ist der am 1.1.2024 geltenden Fassung zum 1.1.2027 aufgehoben wird.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 10.8.2023, BGBl I 2023 S. 3436.
[2] Vgl. BR-Drs. 433/23 (Beschluss) v. 20.10.2023, S. 4.
[3] Vgl. BT-Drs. 20/9306 v. 16.11.2023 Seite 34.
[4] Vgl. Plenarprotokoll Nr. 20/138 der 138. Sitzung des Deutschen Bundestags v. 17.11.2023.
[5] Vgl. BR-Drs. 588/23 (Beschluss) v. 24.11.2023.
[6] BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[7] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Auschuss), BT-Drs. 20/9782 (neu) v. 13.12.2023 S. 207.
[8] BR-Drs. 563/23 v. 14.12.2023.
[9] BR-Drs. 565/23 (Beschluss) v. 15.12.2023.
[10] Vgl. BGBl I 2024 S. ▀.

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