FinMin Baden-Württemberg, 05-07-2010, - 3 - S 450.0 / 1 -

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Die Vorschrift erfasst nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.7.1999 (BStBl II 2000, 206) alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen an Grundstücken, soweit die zugeteilten Grundstücke mit dem eingebrachten Grund und Boden nicht identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich und damit überhaupt steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10.1997, BStBl II 1998, 27). Nach Auffassung des BFH rechtfertigt der hierbei geltende Grundsatz der Vorteilsausgleichung ein Über- oder Unterschreiten des Sollanspruchs. Der BFH ist in seiner o.a. Entscheidung vom 28. 7.1999 daher - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - zum Ergebnis gelangt, dass sich die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG für Grundstücksübergänge im gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren auch auf Grundstückszuteilungen erstreckt, die über den Sollanspruch (§ 56 Abs. 1 BauGB) des neuen Eigentümers hinausgehen (Mehrzuteilungen) und für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat.

Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder lässt sich aus der o.a. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entnehmen, dass generell jede Mehrzuteilung von Grundstücksflächen allein aufgrund des Umstands von der Besteuerung ausgenommen bleibt, dass der neue Eigentümer am Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt ist. Die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG erfasst nach ihrem Sinn und Zweck vielmehr nur solche Mehrzuteilungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB unter Berücksichtigung der bestehenden Ermessensspielräume der Umlegungsstelle - d.h. außerhalb des freien Marktgeschehens - und in diesem engeren Sinne "umlegungsbedingt" erfolgen. Nur unter dieser Prämisse kann auch eine nicht nur unwesentlich über dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.10.2004, 2 K 22/04, EFG 2005, 891).

Bei der Prüfung, ob bei wesentlichen Mehrzuteilungen im Rahmen gesetzlicher Baulandumlegungen das entscheidungserhebliche Kriterium "umlegungsbedingt" erfüllt ist, bitte ich wie folgt zu verfahren:

Der Ermessensentscheidung der Umlegungsbehörde ist durch die Finanzverwaltung grundsätzlich zu folgen. Eine Entscheidung über den Aufgriff einzelner besonders gelagerter Extremfälle ist nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Grundsätze im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu treffen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist das Kriterium "umlegungsbedingt" regelmäßig nur bei solchen wesentlichen Mehrzuteilungen zu prüfen, bei denen der Wert bzw. die Fläche der zugeteilten Grundstücke den jeweiligen Sollanspruch (§ 56 Abs. 1 BauGB) aus der - nach Abzug der Zuteilungen an den Erschließungsträger für die in § 55 Abs. 2 BauGB bezeichneten Zwecke - verbleibenden Masse (Verteilungsmasse; § 55 Abs. 4 BauGB) um mehr als 30 % übersteigt.

Als nicht umlegungsbedingt ist es anzusehen, wenn sich jemand durch den Erwerb eines eher kleineren Grundstücks in ein künftiges Umlegungsgebiet "einkauft", um damit letztlich ein gewünschtes, erheblich größeres Grundstück zugeteilt zu erhalten. In einem solchen Fall ist der Einkauf und die Zuteilung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG schon vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift her nicht erfasst (vgl. Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, Rz. 63 zu § 1).

Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen möchte von bzw. in einer bestimmten Gemeinde ein ca. 15.000 m² großes Grundstück erwerben. Im Hinblick auf ein dort bevorstehendes förmliches Umlegungsverfahren erwirbt das Unternehmen zunächst ein kleines Grundstück (1.000 m²). Im Rahmen des Umlegungsverfahrens wird dem Unternehmen dann das gewünschte, 15.000 m² große Grundstück zugeteilt.

Die Zuteilung des Grundstücks ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG steuerfrei.

Einer Einigung der Beteiligten auf eine Zuteilung, die nach den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen ist und deshalb zu einer nicht umlegungsbedingten Zuteilung führt, ist der Charakter eines rechtgeschäftlichen - und damit grunderwerbsteuerpflichtigen - Erwerbs beizumessen. Keine umlegungsbedingte Zuteilung liegt insoweit regelmäßig vor, wenn wesentlich über den Sollanspruch hinausgehende Grundstücksflächen zu Alleineigentum an einen Eigentümer zugeteilt werden, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfsgrundstücks war. Ein solcher Eingriff in das Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer ist durch die Bestimmungen des B...

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