Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung eines Grundstückserwerbs im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch. Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum an einen Miteigentümer des Einwurfgrundstücks. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks kann im Umlegungsverfahren lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen. Die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum an einen Miteigentümer des Einwurfgrundstücks wird daher von der Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG nicht erfasst.

2. Für die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG kommt es maßgeblich darauf an, ob die Zuteilung auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; BauGB § 59

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn einem Beteiligten im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf seinen Wunsch hin ein über den Sollanspruch hinausgehendes zusätzliches Baugrundstück zugeteilt wird.

Der Kläger war als Miteigentümer (zu 391/1000) des Grundstücks FlSt.-Nr. der Gemarkung im Umlegungsverfahren. Den Miteigentümern des Einwurfgrundstücks FlSt.-Nr. it einer Fläche von 1.911 m² wurde mit Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt im Breisgau vom 10.02.1999 das überwiegend flächenidentische Grundstück FlSt.-Nr. mit einer Fläche von 1.560 m² zugeteilt. Der Wertausgleich für die nicht unwesentliche Minderzuteilung wurde zunächst mit 78.750,– DM bemessen. Nachdem der Kläger gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen des Umlegungsplans mit Schreiben vom 23.03.1999 Widerspruch eingelegt hatte, mit dem er sich sowohl gegen die Bewertung des Einwurfwertes im westlichen Grundstücksbereichs als auch gegen die seiner Meinung nach zu geringe Flächenzuteilung gewandt hatte, bot ihm die Stadt Freiburg zunächst die Zuteilung eines größeren Grundstückes entsprechend seinem Sollanspruch an. Nachdem der Kläger jedoch auch mit diesem Zuteilungsvorschlag nicht einverstanden war und mit der Stadt Freiburg über den Verkauf eines zusätzlichen Grundstücks verhandelt hatte, schloss er am 05.11.1999 mit der Stadt im einen Vergleich, wonach die Stadt beabsichtige, den Umlegungsplan so zu ändern, dass – neben einer anderen Bewertung des westlichen Bereichs des Einwurfgrundstücks – der Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. nach dem Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.02.1999 der Stadt zugeteilt werden sollte und an dessen Erwerb des Kläger schon länger interessiert war, in Alleineigentum zugeteilt werden sollte.

Mit Beschluss vom 10.11.1999 änderte die Stadt den Umlegungsplan wie folgt:

  • Unter der Ordnungsnummer wurde für das eingeworfene Grundstück FlSt.-Nr. eine Fläche von 1.911 m² mit einem Wert von 1.145.040,– DM festgestellt. Der Zuteilungsanspruch wurde mit 1.213.053,– DM beziffert. Dem Kläger und dem weiteren Eigentümer des Grundstück FlSt.-Nr. wurde das Grundstück FlSt.-Nr. mit einer Fläche von 1.560 m² zugeteilt und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Minderwert von 199.053,– DM festgestellt. Der Anteil des Klägers an dem Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM (391/1000) wurde auf die Ordnungsnummer 33 a übertragen.
  • Unter der Ordnungsnummer wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. mit einer Fläche von 1.862 m² und einem Mehrwert von 1.210.300,– DM übertragen. Von dem Mehrwert wurde der von der Ordnungsnummer 33 übertragenen Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM abgezogen und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Mehrwert von 1.132.470,– DM festgestellt.

Mit Bescheid vom 17.08.2000 besteuerte das Finanzamt (FA) die Mehrzuteilung und setzte Grunderwerbssteuer nach eine Bemessungsgrundlage von 1.132.470 DM fest.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er das Grundstück im Rahmen der Umlegung durch Ausspruch der Behörde nach dem Baugesetzbuch erworben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206) sei eine Mehrzuteilung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens grunderwerbsteuerfrei.

Durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zuteilung des Grundstück...

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