Die Steuertatbestände des § 1 GrEStG setzen einen Rechtsträgerwechsel voraus. Das Eigentum am Grundstück oder, in den Fällen des § 1 Abs. 2 GrEStG, die Verwertungsbefugnis am Grundstück müssen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG oder des § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG vor, wird ein Rechtsträgerwechsel fingiert.

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Vorschrift des § 6a GrEStG in das Grunderwerbsteuergesetz eingefügt. Durch diese sog. "Konzernklausel" sollen notwendige konzerninterne Umstrukturierungen ermöglicht werden, ohne dass es dabei zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt. Bis zur Einführung der Konzernklausel führten gerade Umstrukturierungen unter Kapitalgesellschaften zu einer Grunderwerbsteuerbelastung, da die Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG nur auf Gesamthandsgemeinschaften anwendbar sind.

Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift für einen §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, einer Einbringung oder eines anderen Erwebsvorgangs auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage nicht erhoben.

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