Rz. 191

Ein die Anschaffungskosten beim Erwerb eines Grundstücks erhöhender Überpreis kann eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag allein nicht begründen. Für die Bestimmung des Teilwerts des Grund und Bodens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt des Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht. Aus der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs folgt, dass die Teilwertvermutung auch bei Zahlung eines "Überpreises" gilt, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut für den Betrieb wert ist. Diese betrieblichen Gründe schließen daher auch die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises aus. Diese Vermutung ist aber durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat, oder der Wert des betreffenden Grund und Bodens unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken ist bzw. der Grund und Boden nicht mehr vorhanden ist. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht. Neben der Betriebsbezogenheit des Teilwerts werden vom BFH auch marktwirtschaftliche Aspekte anerkannt. Das eröffnet neue Aspekte für die Teilwertabschreibung.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge