Bei einer Neugründung oder Umwandlung kommt es darauf an, dass die Voraussetzungen für die Einteilung in eine Größenklasse am 1. Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung vorliegen.[1] Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder Kapital & Co-Gesellschaft wird hierbei nicht als Umwandlung behandelt.[2] Im Fall des Formwechsels gilt daher die allgemeine Regelung – Kontinuität über 2 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.[3] Hier wird daher das Unternehmen als laufendes Unternehmen eingestuft.

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