Kommentar

Personenbeförderungen sind immer dort ausgeführt wird, wo die Beförderungsleistung bewirkt wird[1]. Damit ist jeder im Inland gefahrene Kilometer steuerbar und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung. Soweit eine Beförderungsleistung von einem Unternehmer mit einem nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus ausgeführt wird, ergeben sich 2 Möglichkeiten der Erhebung der Umsatzsteuer:

  • Die Umsatzsteuer wird für jede einzelne Fahrt im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben, wenn eine Drittlandsgrenze überschritten wird;
  • der leistende Unternehmer muss die Umsätze selbst im Inland erklären und sich dazu vorher bei dem für ihn zuständigen Finanzamt registrieren lassen[2]. Er erhält dann eine Registrierungsbescheinigung, die während der Beförderung im Inland mitgeführt werden muss. Wenn keine Bescheinigung bei einer Kontrolle vorgelegt werden kann, kann die Weiterfahrt von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Kann die Steuer nicht im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben werden (bei gemeinschaftsgrenzüberschreitenden Personenbeförderungen), muss sich der Unternehmer zwingend vor Ausführung der Leistung im Inland registrieren lassen. Die Finanzverwaltung hat jetzt sowohl das Formular zur Anzeige über die Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen nach § 18 Abs. 12 UStG (USt 1 TU) wie auch das Formular zur Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers (USt 1 TV) neu veröffentlicht. Inhaltlich haben sich nur redaktionelle Änderungen ergeben, insbesondere ist in die Bescheinigung (USt 1 TV) mit aufgenommen worden, dass die Gültigkeit der Bescheinigung auf längstens ein Jahr nach Ausstellungsdatum zu beschränken ist.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung auch das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, neu veröffentlicht. Auch dieses Schreiben ist redaktionell überarbeitet worden und entspricht bis auf eine inhaltliche Änderung dem schon mit dem Stand vom 1.1.2011 herausgegebenen Merkblatt[3]. Inhaltlich musste die zum 1.10.2013 eingetretene Änderung bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens beachtet werden. Mit Wirkung zum 1.10.2013 war in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG eine Änderung bei den Ausnahmen von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Kraft getreten. Während früher von der Übertragung der Steuerschuldnerschaft Personenbeförderungen mit einem Taxi ausgenommen waren, sind jetzt alle Personenbeförderungen mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgenommen, also auch die Personenbeförderungen mit Omnibussen. Damit kommt es seit dem 1.10.2013 bei im Inland ausgeführte Personenbeförderungsleistungen gegenüber einem Unternehmer nicht mehr zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger; der leistende Beförderungsunternehmer bleibt in jedem Fall der Steuerschuldner für die von ihm ausgeführte Leistung.

Konsequenzen für die Praxis

Im Wesentlichen sind die Inhalte des Merkblatts und des dazu ergangenen Schreibens der Finanzverwaltung nur redaktionell angepasst worden. Inhaltliche Änderungen haben sich nur bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ergeben, da Personenbeförderungsleistungen nicht mehr unter die Übertragung der Steuerschuldnerschaft fallen.

Praxis-Tipp

Auch Unternehmer als Leistungsempfänger von im Inland ausgeführten Beförderungsleistungen müssen die Änderung des § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG beachten; bei Personenbeförderungsleistungen greift nicht mehr die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.2.2014, IV D 3-S 7424-f/13/10001, BStBl 2014 I S. 229

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