Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, wenn ein ganzjährig beschäftigter Arbeitnehmer an höchstens 45 Tagen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone arbeitet.

Besteht die Grenzgängereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr, berechnet sich die Unschädlichkeitsgrenze bei dem nicht ganzjährig als Grenzgänger beschäftigten Arbeitnehmer mit 20 % der tatsächlichen Arbeits- bzw. Werktage des Grenzgänger-Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens mit 45 Tagen.

Bei teilzeitbeschäftigten Grenzgängern ist die Berechnung der Nichtrückkehrtage ebenfalls nach der 20-%-Grenze vorzunehmen. Ist bei Teilzeitbeschäftigungen lediglich die tägliche Arbeitszeit reduziert, erfolgt keine Kürzung der 45-Tage-Grenze.

Krankheits- und Urlaubstage sowie Tage der Elternzeit bzw. Elternkarenz zählen nicht als Nichtrückkehrtage. Ebenso sind Tage des Schicht- oder Bereitschaftsdienstes, die sich über 2 Kalendertage erstrecken, keine schädlichen Karenztage.

Abgesehen von diesen Sonderfällen ist es für die Anrechnung auf die 45-Tage-Grenze unerheblich, weshalb der Grenzgänger an einzelnen Arbeitstagen keinen Grenzübertritt vornimmt. Anders als beim DBA-Frankreich sind deshalb auch Homeoffice-Tage bis zum 31.12.2023 als schädliche Nichtrückkehrtage zu erfassen.

Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse als Grenzgänger bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist die 45-Tage- bzw. 20-%-Grenze arbeitnehmerbezogen zu berechnen. Die angefallenen schädlichen Nichtrückkehrtage bzw. Arbeitstage außerhalb der Grenzzone sind zusammenzurechnen. Es ist eine einheitliche Jahresberechnung vorzunehmen.

Vereinfachte Grenzgängerregelung ab 2024

Ab 1.1.2024 erfährt die Grenzgängerregelung des DBA-Österreich eine deutliche Vereinfachung. Für die im Grenzgebiet wohnhaften Arbeitnehmer ist es unerheblich, ob die Arbeit im Grenzgebiet des Ansässigkeitsstaats oder im Grenzgebiet des Tätigkeitsstaats ausgeübt wird.[1] Nach der Neuregelung ist die Grenzgängereigenschaft nur noch an die Arbeitstätigkeit innerhalb der Grenzzone eines der beiden Staaten geknüpft. Auf welcher Seite der Grenzzone die Tätigkeit ausgeübt wird, ist für die Anwendung der Grenzgängerbesteuerung nicht mehr entscheidend. Auch eine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen wird nicht mehr verlangt. Die Grenzgängereigenschaft geht nur noch dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen oder an mehr als 20 % der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone tätig wird. Von besonderer Bedeutung ist dies für die Arbeit im Homeoffice. Auch bei mehr als 45 Homeoffice-Tagen bleibt die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Österreich erhalten, wenn die Wohnung des Grenzgängers in der Grenzzone gelegen ist.

 
Wichtig

Homeoffice-Tage unschädlich für Grenzgängerregelung ab 2024

Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er seine Arbeit zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer bzw. im Homeoffice innerhalb der Grenzzone ausübt, sind keine schädlichen Nichtrückkehrtage, die im Rahmen der 45-Tage-Grenze zu berücksichtigen sind. Die ab 2024 geltende Grenzgängerregelung stellt ausschließlich darauf ab, dass die Arbeitsausübung innerhalb der 30-km-Grenzzone erfolgt, unabhängig davon, ob dies im Inland oder in Österreich geschieht.

Besonderheiten für bestimmte Berufsgruppen

Mit Österreich wurden Sonderregelungen für die Anwendung der 45-Tage-Grenze bei Berufskraftfahrern und Ärzten getroffen.[2]

Formelle Anforderung für die Anwendung der Grenzgängerregelung bei nach Deutschland einwandernden Grenzgängern ist eine Grenzgängerbescheinigung der österreichischen Steuerbehörde. Seit 2022 kann die für die Lohnsteuerfreistellung erforderliche Bescheinigung elektronisch beantragt und erstellt werden.

[1] Protokoll v. 21.8.2023 zur Änderung des Abkommens vom 24.8.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – BR-Drucks. 405/23. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wurde das Protokoll noch nicht ratifiziert. Die angepasste Grenzgängerregelung ist aber ungeachtet dessen zum 1.1.2024 anzuwenden, auch wenn das Inkrafttreten des Protokolls später erfolgt.

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