Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, sobald die GmbH nicht (mehr) in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird dadurch festgestellt, dass die fälligen und ernsthaft eingeforderten sowie durchsetzbaren Geldschulden der vorhandenen Liquidität gegenübergestellt werden.

Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 7 Abs. 2 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit ist dann nach außen in Erscheinung getreten, z. B. durch Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern oder durch Häufung von Wechselprotesten.

Zahlungsunfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn die GmbH nur vorübergehend ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, z. B. weil sich bei ihr selbst der Eingang von Außenständen verzögert hat. In einem solchen Fall spricht man von einer Zahlungsstockung. Bei Zahlungsstockung muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

 
Achtung

Schwierige Abgrenzung

Es ist in der Praxis teilweise sehr schwierig, eine (noch andauernde) Zahlungsstockung von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden, z. B. wenn Großkunden ihrerseits mit der Insolvenz zu kämpfen haben. Eine reine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen 3 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (BGH, Urteil v. 24.5.2005, IX ZR 23/04).

Beträgt eine Liquiditätslücke, die nicht innerhalb von 3 Wochen zu beseitigen ist, weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners, ist er regelmäßig zahlungsfähig, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

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