Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer, weshalb sich die Steuerlast für ein Kalenderjahr ermittelt.[1] Da eine GmbH aber buchführungspflichtig ist, wird auch für die Besteuerung auf das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft abgestellt.[2] Bei einer GmbH mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs maßgebend, das im jeweiligen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) endet.

Wird bereits bei der GmbH-Gründung ein abweichendes Wirtschaftsjahr vereinbart, ist dieses auch für die Besteuerung maßgebend. Soll erst später auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt werden, ist dazu die Zustimmung des Finanzamts erforderlich.[3]

 
Achtung

Umstellung des Wirtschaftsjahrs

Das Finanzamt wird für seine Zustimmung wirtschaftlich einleuchtende und ernsthafte betriebliche Gründe fordern. Dies können sonst eintretende Inventurprobleme oder ein einheitliches Wirtschaftsjahr im Organ- oder Konzernverbund sein. Nicht akzeptiert wird eine Umstellung, um eine sog. Steuerpause oder andere steuerliche Vorteile zu erlangen.

Erfolgt jedoch die Umstellung auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr, ist kein vorheriger Antrag beim Finanzamt erforderlich.

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