Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf mindestens 1 EUR lauten. Mangels einer anderweitigen Regelung gewährt jeder Geschäftsanteil von 1 EUR eine Stimme.

Damit können die GmbH-Gründer sehr flexibel über die Höhe ihrer Geschäftsanteile bestimmen. Außerdem kann die Höhe der Nennbeträge der verschiedenen Geschäftsanteile verschieden hoch sein. Voraussetzung ist nur, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt. Die GmbH-Gründer können auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Die Teilung von Geschäftsanteilen ist ohne jede Einschränkung zulässig. Das Verfahren der Teilung ist in § 46 Nr. 4 GmbHG geregelt.

 
Hinweis

Besonderheiten bei der "Mini-GmbH"

Seit 2008 ist auch die Gründung einer "Mini-GmbH" in Form einer UG (haftungsbeschränkt) möglich. Bei dieser beträgt das Mindeststammkapital lediglich 1 EUR. Wichtig ist, dass die Gründung nur unter Verwendung einer Muster-Satzung und bei ausschließlich sofort zu erbringender Bareinlage in voller Höhe möglich ist. Die Vereinbarung von Sacheinlagen ist für die haftungsbeschränkte UG nicht möglich.

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