Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, gilt das sog. Prinzip der Gesamtverantwortung. Jeder einzelne Geschäftsführer hat sich über die Geschäfte und die Lage der GmbH auf dem Laufenden zu halten. Eine interne Ressortaufteilung entlastet den Mitgeschäftsführer nicht von seiner Verantwortlichkeit für die verspätete Insolvenzantragsstellung.

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