Stimmen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zu, kann er ohne gerichtliche Einbeziehung umgesetzt werden. Wenn die Mehrheit zustimmt, wird der Plan dem Gericht vorgelegt, das ihn mit Wirkung auch für die ablehnenden Gläubiger bestätigen kann. Die Gruppe der Gläubiger, die sich den Maßnahmen entgegenstellen, darf die 25 %-Marke nicht überschreiten. Gezählt wird der Anteil pro Gruppe und nach Köpfen, also nicht nach Forderungshöhe. Der Plan muss dann wie vorgezeigt umgesetzt werden. Das Gericht kann einen Gläubigerbeirat oder einen Restrukturierungsbeauftragten zur Überwachung und Prüfung einsetzen. Auch eine Sanierungsmoderation ist denkbar.

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