Die Patronatserklärung ist, wenn sie als sog. harte Patronatserklärung ausgestaltet ist, bürgschaftsähnlich; sie bezeichnet die Erklärung eines sog. Patrons, dass er auf das Verhalten oder die wirtschaftliche Lage der patronierten Gesellschaft Einfluss nehmen wird mit dem Ziel, dadurch ihre wirtschaftliche Position, insbesondere ihre Kreditwürdigkeit zu stärken oder zu erhalten oder ihre Überlebensfähigkeit jedenfalls für gewisse Zeit sicherzustellen.

Patronatserklärungen können gegenüber Gläubigern (externe Patronatserklärung) oder gegenüber dem Patronierten selbst (interne Patronatserklärung) abgegeben werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel

"Zur Besicherung der Ansprüche des Kreditgebers verpflichtet sich die Patronin hiermit gegenüber dem Kreditgeber, sicherzustellen, dass die GmbH in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, allen ihren Verbindlichkeiten aufgrund des Kredits fristgemäß nachzukommen.[1]"

Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht.[2] Bis dahin sind sie lediglich im Anhang zum Jahresabschluss zu vermerken und zu berichten.

[1] Formulierung von Wittig, Moderne Patronatserklärungen, WM 2003, S. 1981, 1987.

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