Bei Vorliegen der folgenden Anzeichen sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Gehaltsverzicht ernsthaft in Erwägung ziehen:

  • Die GmbH erzielt über mehrere Jahre hinweg keine angemessene Kapitalverzinsung. Hierzu sollte i. d. R. eine zweistellige Verzinsung vor Steuern als Maßstab herangezogen werden (10 %).
  • Eine geringere Zielgröße kommt infrage für kleine Betriebe, Geschäftsbetriebe mit stark personalbezogenem Know-how und persönlichem Einsatz des Geschäftsleiters (Handwerksbetriebe) und für besondere Branchen mit unterdurchschnittlichen Ertragsverhältnissen (Handel).
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich über längere Zeit hinweg überdurchschnittlich hohe Bezüge. Gleichzeitig verlangsamt sich das Wachstum des Unternehmens deutlich. Hier sollte gegengesteuert werden, bevor der Betriebsprüfer eine "unangemessen hohe" Vergütung und damit insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt. Das Gehalt sollte i. d. R. der realen wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH angepasst werden.

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