Erlässt der Gesellschafter der GmbH die Darlehensforderung (§ 397 BGB), so führt dies grundsätzlich zum Erlöschen der Forderung und damit zu einer Gewinnerhöhung bei der GmbH. Laut BFH führt jedoch ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht zu einer verdeckten Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Soweit die Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig war, bleibt es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung (außerordentlicher Ertrag).[1]

Verzichtet der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf eine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft, deren Teilwert höher ist als der bei der Kapitalgesellschaft bilanzierte Wert, führt dieses zu einer Einkommensminderung in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert bei der Kapitalgesellschaft.[2]

Hinsichtlich der Auswirkungen des Forderungsverzichts seitens des Gesellschafters wird zwischen betrieblich veranlassten Verzichtserklärungen und aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses veranlassten Verzichtserklärungen differenziert.

Ist der Forderungsverzicht betrieblich veranlasst, hat der Gesellschafter einen Aufwand (nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilen gem. § 17 EStG). Betrieblich veranlasst ist der Verzicht, wenn auch andere Gläubiger der GmbH auf Forderungen verzichten.

War der Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, gilt Folgendes: Bei dem Gesellschafter kommt es in Höhe des Teilwerts der Darlehensforderung zu einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen. Die Differenz zwischen Nennwert und Teilwert ist für den Gesellschafter Aufwand (nachträgliche Anschaffungskosten).

Ein Forderungsverzicht erfolgt aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, wenn ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft die Forderung nicht erlassen hätte.

Wenn die Darlehensforderung, auf die der Gesellschafter verzichtet hat, zu seinem Betriebsvermögen gehört, dann kann der Erlass beim Gesellschafter, je nach Buchwert (z. B. aufgrund von Teilwertabschreibungen) der Forderung zu einem Verlust oder Gewinn führen. Entspricht der Buchwert des Darlehens in der Bilanz des GmbH-Gesellschafters der Werthaltigkeit, dann ist der Erlass erfolgsneutral (Spiegelbild zur steuerlichen Behandlung in der GmbH). Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Erlasses werthaltig ist, erhöhen sich aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG die Anschaffungskosten der Beteiligung.

Der durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erklärte Verzicht auf eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gegen die Gesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG, wenn und soweit die Kapitalforderung nicht werthaltig ist.[3] Der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf der Vermögensebene führt zu einem Verlust i.S. des § 20 Abs. 4 EStG.[4]

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