Entscheidungsstichwort (Thema)

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Darlehensausfall eines GmbH-Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf der Vermögensebene führt zu einem Verlust i.S. des § 20 Abs. 4 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2020; Aktenzeichen IX R 9/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe der Verlust aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger war einer von 6 Gesellschaftern der mit Vertrag vom 11.12.2002 gegründeten C GmbH (GmbH). Am Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 250.000 € war der Kläger mit einer Stammeinlage von 75.000 € beteiligt. Der Kläger war zugleich einer von zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH.

Am 28.08.2003 schloss die GmbH (vertreten durch den Kläger) mit der Bank B einen Darlehensvertrag über 300.000 € (jährliche Tilgung 30.000 €, Zinssatz 4% p.a.) ab. Als Sicherheit dienten neben Bürgschaften zweier Gesellschafter der GmbH über jeweils 37.500 € die Verpfändung eines Festgeldkontos des Klägers über 150.000 € sowie Grundschulden des Klägers über 332.339,73 €.

Mit Vertrag vom 15.01.2007 stellte der Kläger der GmbH ein Darlehen i.H.v. 244.708,83 € zur Verfügung; mit Vertrag vom 31.12.2007 erklärte der Kläger gegenüber der GmbH bzgl. des Darlehens einen Rangrücktritt hinter alle Ansprüche anderer gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger der GmbH. Das Darlehen diente der Ablösung des Darlehens der GmbH mit der Bank B vom 28.08.2003 und war mit 1 v.H. jährlich zu verzinsen.

In einer Vereinbarung (15.01.2007) der GmbH mit dem Kläger zum Gesellschafterdarlehen vom 15.01.2007 heißt es dazu:

„Der Darlehensgeber setzt den Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2006 zur vereinbarten Gründungsfinanzierung der Firma um und schließt mit der C GmbH als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag gleichlautend wie mit den übrigen Gesellschaftern ab. Da die Darlehensnehmerin keinen Kredit von Nichtgesellschaftern zu marktüblichen Konditionen erhält, wird der Darlehensgeber sein Darlehen nicht abziehen, ein Kündigungsrecht besteht somit nicht. Er verzichtet auch auf sein außerordentliches Kündigungsrecht.”

Wie sich aus dem Protokoll einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der GmbH vom 19.12.2006 ergibt, waren die Gesellschafter der GmbH der Ansicht, dass der Kläger den Darlehensvertrag vom 28.08.2003 nicht im Namen der Gesellschaft hätte abschließen dürfen, sondern das Darlehen hätte selbst aufbringen müssen. Es habe eine Vereinbarung der Gesellschafter gegeben, wonach diese der Gesellschaft anteilig einen Betrag von insgesamt 750.000 € zur Verfügung zu stellen hatten; der Kläger in Höhe von 225.000 € zzgl. eines Betrages von 75.000 € als Darlehen zweier weiterer Gesellschafter, deren Darlehen der Kläger ebenfalls zur Verfügung habe stellen sollen. Der Kläger habe dann abredewidrig das durch ihn zu stellende Darlehen nicht persönlich, sondern durch Aufnahme des besicherten Gesellschaftsdarlehens gestellt.

Die durch die Gesellschafter zur Verfügung gestellten Darlehen sind in der Buchführung der GmbH als sonstige Verbindlichkeiten behandelt worden

Zwei weitere Darlehen über jeweils 10.000 € hatte der Kläger der GmbH in den Jahren 2004 und 2005 gewährt; nach dem klägerischen Vortrag gingen diese Darlehen in dem Darlehen vom 15.01.2007 auf (Schriftsatz vom 22.07.2015)

Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.09.2011 verzichteten alle Gesellschafter auf die der GmbH gegebenen Darlehen.

Mit Vertrag vom 23.12.2011 veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zum Kaufpreis von 30.000 €.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Verlust aus der GmbH-Beteiligung i.H.v. 178.205,38 € geltend. Dieser setzte sich aus dem Verlust aus der Veräußerung des Stammkapitals i.H.v. 45.000 € und dem Gesellschafterdarlehn i.H.v. 252.008,97 € (Ansatz jeweils 60 %) zusammen.

Mit Bescheid vom 06.11.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 auf 46.557 € fest, wobei er als Veräußerungsverlust nach § 17 lediglich 27.000 € (60 % des Verlustes aus der Veräußerung des Stammkapitals des Klägers) ansetzte.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung auch die Wertminderung eines Erstattungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehens wie auch Leistungen aus Sicherheitsverpflichtungen in Betracht kämen, wenn die Finanzierungsmaßnahmen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um Finanzplandarlehen handele, denen aber auch Sicherheiten gleichgestellt seien, die von einem Gesellschafter im Rahmen eines Finanzplans übernommen worden seien. Bei dem vom Kläger bereits im Zeitpunkt der Gründung der GmbH vermittelten besic...

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