Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG steht die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr im Widerspruch zu den Kapitalerhaltungsvorschriften, d. h. die Darlehensrückzahlungen können grundsätzlich an den Gesellschafter vorgenommen werden.[1] U. U. hat eine Rückzahlung die Existenzvernichtung der Gesellschaft zur Folge. Die Grundsätze zur persönlichen Haftung des Gesellschafters aufgrund des existenzvernichtenden Eingriffs[2] gelten lt. Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des MoMiG.

§ 64 Satz 3 GmbHG regelt die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) der Gesellschaft führen mussten.[3]

Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG hat die GmbH einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer, der zu Unrecht Zahlungen an sich veranlasst.[4] Um eine ungerechtfertigte Zahlung handelt es sich nicht, wenn ein GmbH-Alleingesellschafter und -Geschäftsführer ein von ihm selbst der Gesellschaft gewährtes Darlehen an sich zurückzahlt. Dies gilt auch, wenn das Darlehen entgegen der vertraglichen Bestimmung nicht fristgerecht gekündigt worden ist. Mit der Durchführung der Zahlungsanweisung an sich verzichtet Alleingesellschafter und -geschäftsführer konkludent auf die Wahrung der Kündigungsfrist. Die Rückzahlung ist (altes Recht) nur dann unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften zur Kapitalerhaltung verstößt.[5]

Nachweis über ordnungsgemäße Rückzahlung

Bei Zahlungen an sich selbst wird vom Geschäftsführer regelmäßig verlangt, dass er nachweist, dass die Zahlung ordnungsgemäß war und diese zu diesem Zeitpunkt fällig war.[6] Dies ist im Hinblick auf § 64 Satz 3 GmbHG in seinem eigenen Interesse.

Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 266 Abs. 1 StGB i. V. mit § 64 S. 1, Satz 3 GmbHG durch Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder diesen gleichstehenden Leistungen besteht auch nach Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts weiter, wenn dies für den Geschäftsführer erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt.[7]

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