Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 411 HKO 69/16)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 7. März 2017, Geschäfts-Nr. 411 HKO 69/16, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

In Ergänzung und teilweise in Abänderung der dortigen tatsächlichen Feststellungen wird festgestellt:

Die Kläger nehmen den Beklagten auf die Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die seitens der Schuldnerinnen, der N. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: N. H.) und der N. B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: N. B.), im Vorfeld der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerinnen geleistet worden sind.

Der Beklagte war seit dem 28. Oktober 2011 Alleingeschäftsführer der N. H. Verwaltungs GmbH und der N. B. Verwaltungs GmbH, der Komplementärinnen der beiden Schuldnerinnen, an denen der Beklagte zudem als Kommanditist mit Kommanditeinlagen von jeweils EUR 500.000,00 beteiligt ist.

Seit 2011 sind die Schuldnerinnen jeweils Eigentümerinnen von jeweils mit einer Seniorenresidenz bebauten Grundstücken in Heidelberg und in Bad Soden, deren Erwerb durch die Schuldnerinnen seitens der A. gemeinnützige GmbH und der A. Wohnstifte gGmbH (im Folgenden auch: A.-Gesellschaften) im Wege der Darlehensgewährung über EUR 43.000.000,00 bzw. über EUR 51.000.000,00 finanziert worden war. Die Ansprüche der A.-Gesellschaften aus den entsprechenden Darlehensverträgen (Anlagen K 10 und K 11) wurden jeweils durch Grundschulden an den betreffenden Grundstücken sowie zusätzlich in Höhe von EUR 5.000.000,00 (N. H.) bzw. in Höhe von EUR 1.750.000,00 (N. B.) durch Erklärungen der Schuldnerinnen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesichert.

Die Grundstücke der Schuldnerinnen waren aufgrund entsprechender Mietverträge (Anlagen B 15 und K 36) wiederum von der A. Wohnstifte gGmbH zum Betrieb der jeweiligen Seniorenresidenz angemietet worden, wobei die A. gemeinnützige GmbH jeweils die Mitverpflichtung für die Ansprüche aus den Mietverhältnissen übernahm.

Die A.-Gesellschaften stellten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge mit den Schuldnerinnen sowie auch im Hinblick auf den Abschluss von Grundstückskaufverträgen und gleichartigen Darlehensverträge mit insgesamt elf bzw. zwölf Schwestergesellschaften der Schuldnerinnen im Juni 2014 unter anderem gegen den Beklagten Strafanzeige. Hintergrund hierfür war, dass die A.-Gesellschaften weitere, zuvor in ihrem Eigentum stehende und ebenfalls mit Seniorenresidenzen bebaute Grundstücke an Schwestergesellschaften der Schuldnerinnen verkauft und sogleich zurückgemietet hatten und diese Vertragsgestaltungen nach dem Ausscheiden des vormaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der A. gemeinnützige GmbH sowie des kaufmännischen Geschäftsführers der A. Wohnstifte gGmbH nunmehr für sittenwidrig und nichtig hielten.

Am 21. August 2014 kam es vor dem Hintergrund der hierdurch veranlassten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der drohenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit den A.-Gesellschaften zwischen den Schuldnerinnen, deren Schwestergesellschaften und einer I. Projektentwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden: I.), deren Alleingesellschafter und, bis September 2014, auch Alleingeschäftsführer wiederum der Beklagte ist bzw. war, zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags (Anlage K 18). Durch diesen Dienstleistungsvertrag verpflichtete die I. sich, für die Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften sowie für deren jeweilige Organe sämtliche "mit der Führung der anstehenden rechtlichen Auseinandersetzungen verbundenen Dienstleistungen zu erbringen", sofern es sich hierbei nicht um Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten handele. Neben einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00 sollten die der I. hierdurch entstehenden Auslagen durch die Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften erstattet werden, die sich darüber hinaus zur Leistung von Vorschüssen an die I. sowie auch zur Bestellung von Grundschulden zu deren Gunsten verpflichteten.

Auf der Grundlage dieses Dienstleistungsvertrags erfolgte seitens der N. H. am 22. August 2014 eine Zahlung an die I. in Höhe von EUR 359.000,00, die N. B. überwies am gleichen Tag einen Betrag in Höhe von EUR 443.000,00 an die I..

Im Zuge der nachfolgend unter anderem gegen den Beklagten geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft teilten die A.-Gesellschaften mit Schreiben...

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