Entscheidend für die Besteuerung des Anteilsverkaufs aus dem Privatvermögen ist die Beteiligungsquote des Gesellschafters:
Beteiligung mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre | Beteiligung unter 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre | |
Besteuerung des Veräußerungsgewinns | Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG | Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG |
Besonderheiten | Persönlicher Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren: 40 % steuerfrei, 60 % steuerpflichtig | Abgeltungsteuer mit 25 % (+ 5,5 % Solizuschlag und ggf. Kirchensteuer) oder auf Antrag mit persönlichem Steuersatz unter 25 % |
In der Praxis am häufigsten ist der Fall, dass ein GmbH-Gesellschafter seinen Anteil an einer GmbH verkauft, an der er innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der GmbH mit mindestens 1 % beteiligt war. Die Gewinne aus dem Verkauf sind nach § 17 EStG steuerpflichtig. Nach § 17 Abs. 3 EStG kann ein Freibetrag von 9.060 EUR abgezogen werden. Das gilt für eine 100 %-Beteiligung. Bei einer 20 %-Beteiligung beträgt der Freibetrag anteilig nur 1.812 EUR. Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt. Auch die 36.100 EUR gelten nur für eine 100 %-Beteiligung.
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