Im Regelfall ist eine GmbH Unternehmerin i. S. d. UStG. Sofern es sich bei den Umsätzen der GmbH um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handelt, unterliegt die GmbH damit der Umsatzsteuer. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Umsätze gibt es keine rechtsformspezifischen Besonderheiten für die GmbH.

Dies gilt analog auch für die Frage des Vorsteuerabzugs der GmbH aus Eingangsleistungen in die unternehmerische Sphäre der Gesellschaft. Soweit ein Gesellschafter selbst Unternehmer ist, kann er an die GmbH Leistungen erbringen und dafür Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellen. Der GmbH steht daraus der entsprechende Vorsteuerabzug zu, wie dies auch aus Eingangsleistungen von anderen Unternehmen grundsätzlich möglich ist.

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