rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine unternehmerische Tätigkeit und kein Vorsteuerabzug zugunsten einer Finanholding

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine reine Holdinggesellschaft, die sich auf das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen beschränkt, ist nicht Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz.
  2. Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind dann eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, wenn es sich um das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding in ihre Tochtergesellschaften handelt, die Holding also im Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen tätig wird.
  3. Die zeitweise Überlassung von Kapital zur Nutzung erfolgt zivilrechtlich im Rahmen eines Darlehensvertrages und stellt daher eine sonstige Leistung im Rechtssinne, nicht aber im wirtschaftlichen Sinne dar, weil die Ansammlung von Kapital nicht über das Nutzen des Eigenen und das Einsammeln von Nutzungen hinausgeht.
  4. Die Darlehensvergabe einer Holdinggesellschaft stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Gewährung nicht mit einer anderen steuerbaren Tätigkeit zusammenhängt.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 15

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung zu Recht versagt hat.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die durch Gesellschaftsvertrag vom 10.06.1999 gegründet wurde. Ihre Gesellschafter sind die zur A-Gruppe gehörende A-GmbH als Kommanditistin und die in der Schweiz ansässige B-AG als Komplementärin. Deren Verwaltungsratspräsident – Herr A – ist gesetzlicher Vertreter der Klägerin.

Zweck der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der „Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie von Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen im In- und Ausland”. Im Juli 1999 erwarb sie 76% der Stammaktien und 11,3% der Vorzugsaktien an dem C AG. Im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Aktienpaketes wurden der Klägerin zwischen dem 29.06.1999 und dem 09.12.1999 für Beratungs- Prüfungs- und Vermittlungsleistungen…DM zuzüglich…DM Umsatzsteuern in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf eine von den Prozessbevollmächtigten eingereichte Aufstellung und die entsprechenden Rechnungskopien verwiesen (Bl. 134 ff d.A.). In ihrer Gewerbesteuererklärung gab die Klägerin Beteiligungserträge aus einer Ausschüttung der C in Höhe von ca.…DM an (Anlage zur Gewerbesteuererklärung 1999).

In dem am 19. August 1999 beim FA eingegangenen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften” trug die Klägerin u.a. folgendes ein:

(5) Art der Tätigkeit:

„Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Immobilien”

(11) Voraussichtlicher Umsatz und Gewinn

Zum voraussichtlichen Gesamtumsatz für das Gründungs- und das Folgejahr: „0”

Zum voraussichtlichen Gewinn für das Gründungs- und das Folgejahr: „Dividendenerträge”

(12) Umsatzsteuer: Die jährliche Umsatzsteuer beträgt voraussichtlich: „bis 1000,- DM”

(13) Lohnsteuer – Anzahl der Arbeitnehmer „ ./. „

Als die (umsatzlose) Klägerin im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dez. 1999 den Abzug von…DM Vorsteuern begehrte, ordnete das FA – wegen des hohen Erstattungsbetrages nach Neugründung – am 17.04.2000 eine noch am selben Tag begonnene Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Nachdem der Prüfer bereits beim Eröffnungsgespräch mit dem stellvertretenden Leiter des Finanz- und Rechnungswesens (Herrn D) Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Klägerin geäußert hatte, fand am 26. Mai 2000 eine Zwischenbesprechung zu diesem Punkt statt. Dabei begründete die Klägerin ihre Unternehmereigenschaft damit, dass die Unternehmerpersönlichkeit des Herrn A über die Komplementärin (B AG) auf die Klägerin durchschlage. Der Erwerb der Beteiligung an der C AG sei nicht zum Bezug einer Dividende erfolgt, sondern zur Ausdehnung, Erweiterung und Neuordnung der unternehmerischen Sphäre. Außerdem solle Herr E aus dem Vorstand der A-Gruppe für die Klägerin tätig werden und Leistungen durch die Klägerin an die C AG erbringen. Zur Erläuterung dieses Vorbringens wurde u.a. ein Konzeptpapier („Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der A Gruppe und der B AG”) vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 17-18 Fallheft).

Im Anschluss an diese Besprechung führte die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2000 aus, sie sei im Frühsommer 1999 zur Akquisition der Stimmrechtsmehrheit an der C AG gegründet worden. Die schweizerische B AG sei als Komplementärin gewählt worden, um Herrn A die Möglichkeit zu geben, über seine Stellung als Verwaltungsratspräsident die Geschäftsführungsfunktion („geschäftsleitende Managementaufgaben”) bei der Klägerin zu übernehmen. Daher habe dieser für die im September 1999 begonnene Integrationsarbe...

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