Leitsatz

Eine reine Holdinggesellschaft, die sich auf das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen beschränkt, ist nicht Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind dann eine unternehmerische Tätigkeit, wenn es sich um das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding in ihre Tochtergesellschaften handelt, die Holding also im Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen tätig wird. Die zeitweise Überlassung von Kapital zur Nutzung erfolgt zivilrechtlich im Rahmen eines Darlehensvertrages und stellt daher eine sonstige Leistung im Rechtssinne, nicht aber im wirtschaftlichen Sinne dar. Die Darlehensvergabe einer Holdinggesellschaft stellt mithin keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Gewährung nicht mit einer anderen steuerbaren Tätigkeit zusammenhängt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine KG, deren Gesellschafter die zur A-Gruppe gehörende A-GmbH als Kommanditistin und die in der Schweiz ansässige B-AG als Komplementärin sind. Zweck der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie von Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen im In- und Ausland. Sie erwarb im Gründungsjahr 76 % der Stammaktien und 11,3 % der Vorzugsaktien an der C-AG. Im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Aktienpaketes sind der Klägerin Kosten für Beratungs-, Prüfungs- und Vermittlungsleistungen zuzüglich Umsatzsteuern entstanden. In diesem Jahr hatte die Klägerin lediglich Beteiligungserträge aus einer Ausschüttung der C-AG; andere Einnahmen sind ihr nicht zugeflossen. Die Klägerin begehrte aus ihren Aufwendungen den vollen Vorsteuerabzug. Dies hat das Finanzamt unter Hinweis auf die fehlende Unternehmereigenschaft der KG abgelehnt.

 

Entscheidung

Die bloße Beteiligung der Klägerin an der C-AG und der damit verbundene Bezug von Dividenden sind nicht geeignet, ihre Unternehmereigenschaft im Streitjahr zu begründen. Eine - reine - Holdinggesellschaft (sog. Finanzholding), die sich auf das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen beschränkt, ist nicht Unternehmerin. Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind dann eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Art. 2 der 6. EG-Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften. Hierfür reichen allerdings unentgeltliche Eingriffe in die operative Tätigkeit der Tochtergesellschaften allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Holding im Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen tätig wird und für ihre Lieferungen oder sonstige Leistungen ein gesondertes Entgelt erhält. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin im Streitjahr nicht als Unternehmerin tätig; ihr steht mithin kein Vorsteuerabzug zu.

 

Hinweis

Das Urteil steht im Einklang mit der Verwaltungsauffassung. Das Finanzgericht hat sich mit dem BMF-Schreiben vom 26.1.2007, BStBl. 2007 I S. 211, auseinandergesetzt und ist nach den dort genannten Kriterien zum Vorsteuerausschluss gekommen. Das Finanzgericht hat den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen hilfsweise auch unter der Annahme der Unternehmereigenschaft abgelehnt, weil dann die Leistungsbezüge nicht "für das Unternehmen" der Klägerin erfolgten. Denn auf der Grundlage der Sphärentheorie ist das Erwerben und Halten einer Beteiligung durch eine Holding der nichtunternehmerischen Sphäre zuzurechnen, während nur entgeltliche Leistungen einer Holding ihre unternehmerische Sphäre begründen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 15.03.2007, 6 K 1476/02

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