Zu den Gläubigern einer GmbH gehört regelmäßig auch das Finanzamt. Und auch dieses wird sich bei bestehenden Steuerschulden der GmbH oftmals an den Geschäftsführer einer GmbH wenden und bei ihm eine persönliche Haftung geltend machen.[1]

Die Haftung des Geschäftsführers ist einschlägig, wenn dieser den von ihm für die GmbH zu erfüllenden steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Das kann z. B. die verspätete Abgabe von Voranmeldungen und Erklärungen sein oder die Nichtzahlung von Steuerschulden. Dies wäre jeweils eine ihm vorzuwerfende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten.

Hinzu kommt aber als weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass das pflichtwidrige Handeln kausal für den Schaden des Finanzamts sein muss. Das ist der Fall, wenn bei rechtzeitiger Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der Fälligkeit der daraus resultierenden Steuerschuld noch genug Geld auf dem Firmenkonto für die Überweisung der Umsatzsteuerschuld vorhanden gewesen wäre, bei der durch die verspätete Abgabe verzögerten Fälligkeit aber eine Begleichung nicht mehr möglich war.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Geschäftsführer die eingeschränkten Finanzmittel zur Zahlung der Forderungen des Lieferanten oder der Löhne der Arbeitnehmer verwendet hat, das Finanzamt aber leer ausgegangen ist. In diesem Fall trifft den Geschäftsführer die sog. Differenzhaftung. Er haftet für den Teilbetrag, den das Finanzamt bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger erhalten hätte.

Eine Ausnahme hiervon gilt insbesondere für nicht abgeführte Lohnsteuerzahlungen. Da die GmbH diese als Arbeitgeber treuhänderisch für die Arbeitnehmer einbehalten hat, müssen diese Beträge auch in vollem Umfang an den Fiskus abgeführt werden. Ist das nicht erfolgt, tritt eine Haftung damit ggf. in voller Höhe ein.

Dieser Grundsatz gilt entsprechend für nicht abgeführte Kapitalertragsteuern.

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