Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Herstellung eines bautechnischen Neubaus i.S.v. § 7 Abs. 5 EStG.

2. Die degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Sanierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen zum Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG (sog. Ensembleschutz) in Anspruch genommen werden (Abgrenzung zum BFH, Urteil vom 14.1.2003, IX R 72/00, BStBl II 2003, 916).

 

Normenkette

§ 7 Abs. 5 EStG , § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG , § 7i Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte 1992 ein Grundstück mit Gebäude erworben. Anschließend sanierte sie das Gebäude und baute es zu einem Wohnhaus mit Ferienwohnungen um. Nach einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ist das Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gebäudegruppe/Gesamtanlage und war von den gesamten Sanierungsaufwendungen ein Teilbetrag von X DM zur Erhaltung des schützungswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe erforderlich.

Das FA erkannte für diesen Betrag erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG an; statt den daneben geltend gemachten degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG berücksichtigte es aber nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. Das FG gab der Klage statt (DStRE 2001, 63).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Degressive AfA sei nur möglich, wenn der Umbau einem Neubau gleichkomme; das sei noch zu prüfen. Dabei sei das FA nicht an die bewertungsrechtliche Qualifikation gebunden. Sollte der Sachverhalt nicht mehr hinreichend aufklärbar sein, trage die Beweislast der Steuerpflichtige.

Erhöhte Absetzungen für Baudenkmale nach § 7i EStG seien neben degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG jedenfalls beim sog. Ensembleschutz für Aufwendungen zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds möglich. Wenn die Denkmalschutzbehörde die Schutzwürdigkeit bescheinige, sei das FA daran gebunden.

 

Hinweis

Zu prüfen waren im vorliegenden Fall sowohl die Vorraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG (degressive AfA) als auch die Voraussetzungen des § 7i EStG (erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen). In den Normalfällen schließen sich diese Förderungstatbestände gegenseitig aus: Nach § 7i EStG sind nur Herstellungskosten an bestehenden Gebäuden begünstigt, nach § 7 Abs. 5 EStG nur Herstellungskosten für Neubauten (zur Abgrenzung vgl. BFH, Urteil vom 14.1.2003, IX R 72/00, BFH-PR 2003, 290).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können degressive AfA aber auch für Umbauten geltend gemacht werden, wenn sie einem Neubau gleichzustellen sind (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 31.3.1992, IX R 175/87, BStBl II 1992, 808: Ersatz von tragenden Gebäudeteilen erforderlich). In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Förderungsmöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.

Eine solche Mehrfachförderung hat der BFH im Anwendungsbereich des § 7i EStG nunmehr anerkannt (so – für § 7f, i, h EStG neben der Eigenheimzulage – im Urteil vom 14.1.2004, X R 19/02, BFH-PR 2004, 303 und – für § 7 Abs. 5 neben § 7i EStG – im vorliegenden Fall). Beachten Sie dabei, dass dies nur für dieselbe Baumaßnahme gilt, nicht auch für dieselben Aufwendungen. Mit der Zuordnung der Aufwendungen zu der einen oder anderen Fördermöglichkeit kann der Steuerpflichtige einen optimalen steuerrechtlichen Effekt erreichen.

Im vorliegenden Fall betraf die Baumaßnahme ggf. sowohl Umbaumaßnahmen im bautechnischen Sinn an tragenden Bauteilen als auch Maßnahmen zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Gebäudes im Rahmen einer Gebäudegruppe bzw. Gesamtanlage, die dem sog. Ensembleschutz unterstehen und als solche förderungswürdig sind (§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG). Das hat die Denkmalschutzbehörde bestätigt. Daran ist das FA gebunden (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. insbesondere das o.g. Urteil in BFH-PR 2004, 303).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.5.2004, VIII R 6/01

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