Grundbesitz als Betriebsvermögen

Erbbaurecht

Gehört zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht, ist der Kürzung nur der im Betriebsvermögen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden Gebäude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstücks, zugrunde zu legen (>RFH vom 12.1.1943 - RStBl S. 283 und BFH vom 17.1.1968 – BStBl II S. 353).

Gebäude(-teile) auf fremdem Grund und Boden

Zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (>H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut EStH) und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Bei einem im Betriebsvermögen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstück, das verpachtet ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des Pächters mit umfasst, ist der Kürzungsbetrag vom vollen (Gesamt-) Einheitswert zu berechnen (>BFH vom 27.3.1968 – BStBl II S. 479).

Versicherungsunternehmen

Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist auch bei Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört, anzuwenden (>BFH vom 19.1.1972 – BStBl II S. 390 und vom 26.10.1995 - BStBl 1996 II S. 76).

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