H 8.1 (1)

Allgemeines

Auf die Dauer des Schuldverhältnisses kommt es nicht an. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind (>BFH vom 28.6.1957 – BStBl III S. 287).

ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen

  • Diskontbeträge, soweit sich diese auf den Finanzierungsanteil beziehen. Demnach sind enthaltene Nebenkosten - Verwaltungsgebühren, Risikoprämien, Wertermittlungskosten und vergleichbare Kosten - nicht in die Hinzurechnung einzubeziehen, zu Zeitpunkt und Umfang der Hinzurechnung (>Rdnr. 21 und 23 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008).
  • Skonti/wirtschaftlich vergleichbare Vorteile, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen und somit der Finanzierungseffekt im Vordergrund steht (>Rdnr. 16 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008).
  • Verwaltungskosten, wenn sie ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind (>BFH vom 9.8.2000 – BStBl 2001 II S. 609).
  • Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind (>BFH vom 20.3.1980 - BStBl II S. 538 und BFH vom 25.2.1999 - BStBl II S. 73).

ABC der nicht als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen

Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG

>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008 – BStBl I S. 730.

(Anhang 4)

Aufzinsungsbeträge

Aus dem Abzinsungsvorgang nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und der nachfolgenden Aufzinsung ergeben sich keine Entgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG (>Rdnr. 39 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 - BStBl I S. 699 und >H 6.10 (Abzinsung) und Anhang 9 V EStH sowie Rdnr. 12 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008).

Beteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft

Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu den Schulden des Gewerbebetriebs (>BFH vom 28.1.1975 – BStBl II S. 516).

Durchlaufende Kredite

Bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, liegt ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand vor (>Rdnr. 11 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008).

Forfaitierung

Zur Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Verträgen >Rdnr. 19 ff. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008

Saldierung mit Guthaben

Das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme von Schulden in der Regel nicht entgegen (>RFH vom 7.12.1938 – RStBl 1939 S. 330 und BFH vom 6.11.1985 – BStBl 1986 II S. 415). Das gilt auch dann, wenn die flüssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei demselben Kreditgeber bestehen und die Konten zu dem Zweck geführt werden, verschiedene Geschäftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu behandeln (>RFH vom 11.3.1942 – RStBl S. 716). Eine Saldierung einer Schuld mit einem Guthaben bei demselben Kreditgeber k...

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