Anhang 1 Doppelt ansässige Gesellschaften

Gewerbesteuerpflicht bei doppelt ansässigen Gesellschaften (§ 2 Abs. 2 GewStG); Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit vom 9. März 1999 - Rechtssache C-212/97 (NJW 1999 S. 2027) - und vom 5. November 2002 - Rechtssache C-208/00 (NJW 2002 S. 3614) - auf Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 (GewStR)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.5.2005 - BStBl I 2005 Seite 727

Anhang 2 Einkünfte einer Personengesellschaft

Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft gehört, in gewerbliche Einkünfte; Anwendung des BFH-Urteils vom 6.10.2004 - IX R 53/01

BMF vom 18.5.2005 - BStBl I 2005 Seite 698

Anhang 3 Gewerbeertrag

Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz) bei der Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.5.2003 - BStBl I 2003 Seite 331

Anhang 4 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008 - BStBl I 2008 Seite 730

Anhang 5 Organschaft

I.

Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG -

BMF vom 10.11.2005 - BStBl I 2005 Seite 1038

II.

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steuersenkungs- (StSenkG) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG)

BMF vom 26.8.2003 - BStBl I 2003 Seite 437

Anhang 6 Sanierungsgewinn

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO)

BMF vom 27.3.2003 - BStBl I 2003 Seite 240

Anhang 7 Teileinkünfteverfahren

Auswirkungen des Teileinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sowie gewerbesteuerliche Kürzungen vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG, des § 3c EStG bzw. des § 8b KStG vorliegen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die Regelungen des § 8b KStG (Steuerbefreiung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen; Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen bei Körperschaften als Anteilseigner), des § 3 Nr. 40 EStG (Steuerfreistellung von Einnahmen bei natürlichen Personen als Anteilseigner zu 40 %) und des § 3c Abs. 2 EStG (nichtabziehbare Ausgaben) sind grundsätzlich auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwenden.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen bzw. es sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Bei steuerfreien Dividenden, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG bereits im Gewerbeertrag nach § 7 GewStG nicht mehr enthalten sind und die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG (vgl. R 9.3 und 9.5) erfüllen, ist die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu beachten, wonach die steuerfreien Einkünfte dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen sind.

Bei Mitunternehmerschaften sind § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG nach § 7 Satz 4 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ebenfalls anzuwenden, mit der Folge, dass der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG um die vorgenannten Beträge gemindert ist. Bei Körperschaften, die Organgesellschaften sind, ist der Ausgangsbetrag nach § 7 Satz 1 GewStG wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (sog. Bruttomethode) nicht um die Beträge i. S. des § 8b KStG und des § 3c Abs. 1 EStG gemindert.

Bei natürlichen Personen oder Körperschaften als Organträger ist § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr. 40 und des § 3c EStG auf der Stufe des Organträgers) auch bei der Gewerbesteuer zu beachten (s. BMF-Schreiben vom 26.8.2003, BStBl I S. 437 - Tz. 28[1]). Das gilt auch für Mitunternehmerschaften als Organträger (s. BMF-Schreiben vom 21.03.2007, BStBl I S. 302). Eine Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der Organgesellschaft ist nur insoweit erforderlich, als nicht bereits eine entsprechende Kürzung (z. B. wegen § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG) bei der Gewerbeertragsermittlung der Organgesellschaft erfolgt ist.

  Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen und auf die die Vergünstigungen des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden sind (Rechtslage ab VZ/EZ 2009)
Zeile I. II. III. IV. V.
1. Sachverhalt und Korrekturnorm Einzelunternehmen Mitunternehmerschaft Körperschaft (nicht Organgesellschaft - OG -) Körperschaft (OG)
  (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG erhöht) (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 8b KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. d und § 3c EStG erhöht oder gemindert), vgl. § 7 Sätze 1 und 4 GewStG (Gewerbeertrag ist um Beträge i. ...

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