Auswirkungen des Teileinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sowie gewerbesteuerliche Kürzungen vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG, des § 3c EStG bzw. des § 8b KStG vorliegen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die Regelungen des § 8b KStG (Steuerbefreiung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen; Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen bei Körperschaften als Anteilseigner), des § 3 Nr. 40 EStG (Steuerfreistellung von Einnahmen bei natürlichen Personen als Anteilseigner zu 40 %) und des § 3c Abs. 2 EStG (nichtabziehbare Ausgaben) sind grundsätzlich auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwenden.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen bzw. es sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Bei steuerfreien Dividenden, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG bereits im Gewerbeertrag nach § 7 GewStG nicht mehr enthalten sind und die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG (vgl. R 9.3 und 9.5) erfüllen, ist die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu beachten, wonach die steuerfreien Einkünfte dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen sind.

Bei Mitunternehmerschaften sind § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG nach § 7 Satz 4 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ebenfalls anzuwenden, mit der Folge, dass der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG um die vorgenannten Beträge gemindert ist. Bei Körperschaften, die Organgesellschaften sind, ist der Ausgangsbetrag nach § 7 Satz 1 GewStG wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (sog. Bruttomethode) nicht um die Beträge i. S. des § 8b KStG und des § 3c Abs. 1 EStG gemindert.

Bei natürlichen Personen oder Körperschaften als Organträger ist § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr. 40 und des § 3c EStG auf der Stufe des Organträgers) auch bei der Gewerbesteuer zu beachten (s. BMF-Schreiben vom 26.8.2003, BStBl I S. 437 - Tz. 28[1]). Das gilt auch für Mitunternehmerschaften als Organträger (s. BMF-Schreiben vom 21.03.2007, BStBl I S. 302). Eine Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der Organgesellschaft ist nur insoweit erforderlich, als nicht bereits eine entsprechende Kürzung (z. B. wegen § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG) bei der Gewerbeertragsermittlung der Organgesellschaft erfolgt ist.

  Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen und auf die die Vergünstigungen des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden sind (Rechtslage ab VZ/EZ 2009)
Zeile I. II. III. IV. V.
1. Sachverhalt und Korrekturnorm Einzelunternehmen Mitunternehmerschaft Körperschaft (nicht Organgesellschaft - OG -) Körperschaft (OG)
  (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG erhöht) (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 8b KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. d und § 3c EStG erhöht oder gemindert), vgl. § 7 Sätze 1 und 4 GewStG (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 8b KStG gemindert oder erhöht) (Wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ist der Gewerbeertrag nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG gemindert oder erhöht)
2.

- inländ. Schachteldividende i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG

(Beteiligung zu Beginn des EZ mind. 15 %)

- ausländ. Gewinnanteil i. S. d. § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG

(Beteiligung seit Beginn des EZ mind. 15 % (Nr. 7)[2] bzw. im EZ mind. 15 % (Nr. 8))

3/5 Dividende abzgl. 3/5 der Aufwend. i. S. d. § 9 Nr. 2a Satz 3, § 9 Nr. 7 Satz 2,

§ 9 Nr. 8 Satz 2 GewStG

3/5 Dividende abzgl. 3/5 der Aufwend. i. S. d. § 9 Nr. 2a Satz 3, § 9 Nr. 7 Satz 2, § 9 Nr. 8 Satz 2 GewStG, soweit Dividende unmittelbar oder mittelbar auf beteiligte nat. Personen entfällt.

Keine Kürzung, soweit Dividende unmittelbar oder mittelbar auf beteiligte Kö entfällt
Keine Kürzung (auch nicht der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG i.H.v. 5 % - vgl. § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG) 1/1 Dividende abzgl. 1/1 der Aufwend. i. S. d. § 9 Nr. 2a Satz 3, § 9 Nr. 7 Satz 2, § 9 Nr. 8 Satz 2 GewStG
Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG        
3.

- inländ. Nicht-Schachteldividende i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG

(keine Beteiligung zu Beginn des EZ und/oder Beteiligung unter 15 %)

- ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt

(keine ununterbrochende Beteiligung seit Beginn des EZ (Nr. 7)[3] bzw. im EZ (Nr. 8) und/oder Beteiligung unter 15 %)
2/5 Dividende abzgl. 2/5 der Aufwend. i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG

2/5 Dividende abzgl. 2/5 der Aufwend. i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG, soweit Dividende unmittelbar oder mittelbar auf beteiligte nat. Personen entfällt.

1/1 Dividende abzgl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG (5 %), soweit die Dividende unmittelbar oder mittelbar auf beteiligte Kö entfällt
1/1 Dividende abzgl. Betrag nach § 8b Absatz 5 KStG (5 %) Keine Hinzurechnung
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG        
4. Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer K...

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