Gleichlautende Ländererlasse vom 23.5.2003

Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154.000 Euro (vor dem 1.1.2002: 300.000 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG i.H. von 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:

Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG zur Vermeidung von Härten bestehen keine Bedenken dagegen, die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklagen auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.

Entsprechendes gilt für nach § 7g Abs. 7 EStG gebildete Rücklagen bei Existenzgründern.

Dieser Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Er ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

EStG § 7g

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 331

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 23.5.2003

FinMin Baden-Württemberg, 3 - G 149.8/1

FinMin Bayern, 33 - G 1421 - 026 - 13130/03

FinMin Berlin, III A 24 - G 1421 - 2/2001

FinMin Hessen, G 1421 A - 44 - II A 1a

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 320 - G 1421 - 10/01

FinMin Niedersachsen, G 1421 - 38 - 31

FinMin Saarland, B/3 - 2 85/03 G 1421

FinMin Sachsen, 33 - G 1400 - 2/36 - 19071

FinMin Thüringen, G 1498 A - 2 - 205

FinMin Bremen, G 1421 - 152 - 121

FinMin Schleswig-Holstein, VI 31 - G 1416 - 007/01

FinMin Hamburg, 53 - G 1421 - 10/97

FinMin Sachsen-Anhalt, 43 - G 1498 - 5

FinMin Brandenburg, 35 - G 1421 - 4/01

FinMin Rheinland-Pfalz, G 1421 A - 01 - 03 - 441

FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1498 - 4 - V B 4

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