FinMin Thüringen, 26.1.2011, o.Az

Nach § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7g Absatz 1 Satz 2 und 4 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogenen Betrag nicht übersteigen (§ 7g Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:

Ein bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG wird zur Vermeidung von Härten die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.

Diese Erlasse sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Sie ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

Normenkette

GewStG § 7;

EStG § 7g

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 152

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 26.1.2011

FinMin Baden-Württemberg, 3 - G 1498/1

FinMin Bayern, 33 - G 1498 - 007 - 51 126/10

FinMin Berlin, III A - G 1498 - 2/2010

FinMin Brandenburg, 35 - G 1421 - 4/01

FinMin Bremen, G 1498 - 323

FinMin Hamburg, 53 - G 1498 - 004/09

FinMin Hessen, G 1421 A - 044 - II 42

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 302 - G 1421 - 2010/001 - 001

FinMin Niedersachsen, G 1421 - 38 - 31 1

FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1498 - 4 - V B 4

FinMin Rheinland-Pfalz, G 1421 A - 10 - 001

FinMin Saarland, B/3 - G 1498 - 1#001

FinMin Sachsen, 33 - G 1400 - 2/55 - 58620

FinMin Sachsen-Anhalt, 43 - G 1498 - 5

FinMin Schleswig-Holstein, VI 3010 - G 1421 - 039

FinMin Thüringen, G 1498 A - 2 - 204

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