(1) 1Entgelte für Dauerschulden sind die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. 2Für die Frage, ob hinzuzurechnende Entgelte vorliegen, ist nicht die Bezeichnung, sondern der sachliche Inhalt der Leistung entscheidend. 3Zu den Entgelten für Dauerschulden gehören sowohl Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz als auch Vergütungen für partiarische Darlehen, Genußrechte und Gewinnobligationen. 4Das gleiche gilt für Entgelte, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltscharakter haben, wie zum Beispiel das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen vereinbart wird, sowie das Disagio, das bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen einer Kapitalgesellschaft gewährt wird. 5Zu den Entgelten gehören auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind. 6Vgl. das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil vom 20.3.1980 (BStBl II S. 538). 7Bei Bankkrediten sind die laufenden Sondervergütungen (zum Beispiel Provisionen), die neben den Zinsen vereinbart sind, in der Regel den Entgelten für Dauerschulden zuzurechnen. 8Soweit die von den Banken angesetzten Provisionen nicht mit den Dauerschulden zusammenhängen, fallen sie nicht unter die Vorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG. 9Daraus folgt, daß Kreditprovisionen für nicht in Anspruch genommene Kredite (Bereitstellungsprovisionen, Zusageprovisionen) sowie Kreditprovisionen und Umsatzprovisionen für den kurzfristigen Kredit dem Gewinn nicht hinzuzurechnen sind. 10Die Umsatzprovision fällt insoweit nicht unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt für Leistungen der Bank bildet, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen, sondern darüber hinausgehende weitere Leistungen darstellen. 11Auch die mit Dauerschulden zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten, laufenden Verwaltungskosten, Depotgebühren, Währungsverluste, Bereitstellungszinsen usw. sind keine Entgelte für Dauerschulden. 12Vgl. die RFH-Urteile vom 26.10.1938 (RStBl S. 1117), vom 13.9.1938 (RStBl S. 1118), vom 21.2.1939 (RStBl S. 711), vom 5.4.1939 (RStBl S. 762) und das BFH-Urteil vom 10.7.1996 (BStBl 1997 II S. 253).

 

(2) 1Eine Verrechnung von Aufwendungen, die als Entgelte für Dauerschulden anzusehen sind, mit erhaltenen Erstattungen oder Zuschüssen ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem tatsächlich für einen bestimmten Kredit entstandenen Aufwand und dem Zufluß besteht. 2Vgl. die BFH-Urteile vom 4.2.1976 (BStBl II S. 551) und vom 23.11.1983 (BStBl 1984 II S. 217). 3In diesem Zusammenhang mindern Zinsverbilligungszuschüsse von dritter Seite die hinzuzurechnenden Entgelte für Dauerschulden. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 4.5.1965 (BStBl III S. 417). 5Wegen der Behandlung der Zinsen auf Steuererstattungen vgl. Abschnitt 38 Abs. 2 Satz 7.

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