Rz. 292
Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung nur für einzelne Bereiche ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Im Einzelnen betrifft dies
- den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie
- den Gewinn der in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG
da diese in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entsprechen.[1] Dabei sind die Überlegungen des Wechsels vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung[2] zugrunde zu legen, insbesondere ist R 4.6 EStR anzuwenden.[3] Eine Übergangsbilanz ist jedoch nicht erforderlich; bilanzielle Wahlrechte können folglich nicht im Rahmen der Überleitungsrechnung ausgeübt werden.[4] In den übrigen Bereichen, die sich ohnehin an der Einnahmenüberschussrechnung orientieren,[5] ist kein Übergangsgewinn zu ermitteln.
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