Rz. 292

Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung nur für einzelne Bereiche ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Im Einzelnen betrifft dies

da diese in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entsprechen.[1] Dabei sind die Überlegungen des Wechsels vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung[2] zugrunde zu legen, insbesondere ist R 4.6 EStR anzuwenden.[3] Eine Übergangsbilanz ist jedoch nicht erforderlich; bilanzielle Wahlrechte können folglich nicht im Rahmen der Überleitungsrechnung ausgeübt werden.[4] In den übrigen Bereichen, die sich ohnehin an der Einnahmenüberschussrechnung orientieren,[5] ist kein Übergangsgewinn zu ermitteln.

[2] Vgl. zum Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung Rz. 265 ff.
[4] BFH, Urteil v. 12.12.2013, IV R 31/10, BFH/NV 2014 S. 514. Das Urteil bezieht sich zwar auf eine alte Rechtslage, dürfte aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sein.
[5] Dies betrifft den Gewinn der nicht in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen, den Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG), die Sondergewinne (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG), die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie die Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 EStG).

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