Rz. 259

Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG verbindet Elemente des Betriebsvermögensvergleichs und der Einnahmenüberschussrechnung. So ermittelt sich der Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG als Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 1), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 2), dem Gewinn der Sondernutzungen (Nr. 3), den Sondergewinnen (Nr. 4), den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (Nr. 5) sowie den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit diese zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (Nr. 6).

 

Rz. 260

Ausweislich § 13a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Ebenso gilt der Gewinn aus den in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen als nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.[1] Der Gewinn aus Sondernutzungen, die nicht in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannt werden, ist hingegen nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG). Gleiches gilt gemäß § 13a Abs. 7 Satz 1 EStG für die Sondergewinne.[2] Auch der nach § 51 EStDV anhand der Einnahmen unter Abzug von pauschalen Betriebsausgaben zu ermittelnde Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung stellt einen Gewinn nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschussrechnung dar.[3] Die Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG sowie der Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 EStG richtet sich nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG und folgt damit ebenfalls dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG,[4] wenngleich ein Abzug von Betriebsausgaben nicht gestattet ist.[5]

 

Rz. 261

Beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind folglich auch Gewinnkorrekturen vorzunehmen.[6] Diese beschränken sich jedoch auf die Gewinnanteile des Durchschnittssatzgewinns, welche im Rahmen des § 13a EStG nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt werden, mithin die Bereiche des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1,3 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 EStG (Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen).[7] In den übrigen Bereichen sind keine Gewinnkorrekturen vorzunehmen, da sich die Gewinnermittlung hier ohnehin an § 4 Abs. 3 EStG orientiert und insoweit materiell kein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorliegt.[8]

[2] Die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG sind dabei auch im Hinblick auf die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 41.
[3] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 13a EStG Rz. 47, Stand: 8/2021.
[7] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 83; Kube, in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 13a EStG Rz. 7.
[8] Seitz, in Eisele u. a., Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 10. Aufl. 2021, Rz. 565.

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