Rz. 291
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln – es sei denn, sie machen von ihrem Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch, welches ihnen auf Antrag eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung gestattet. Das Wahlrecht bindet den Steuerpflichtigen grundsätzlich für 4 Jahre.[1] Wird der Gewinn in einem der 4 Jahre nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist der Antrag ausweislich § 13a Abs. 2 Satz 2 EStG für den gesamten 4-Jahreszeitraum wirkungslos und der Gewinn für alle betreffenden Jahre nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.[2] Ein zwangsweiser Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige zur Einnahmenüberschussrechnung nur übergehen, wenn er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG erfüllt. Insbesondere bei Wegfallen der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – also dem Eintritt in die Buchführungspflicht – wird der Steuerpflichtige regelmäßig nicht zur Einnahmenüberschussrechnung übergehen können.[3] Eine Buchführungspflicht aufgrund der Eigenschaft als Testbetrieb für den agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung[4] oder als Betrieb des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)[5] sowie eine Auflagenbuchführung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft[6] schließen eine Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung jedoch nicht aus.[7]
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