Rz. 277

Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht auf Antrag ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (§ 13a Abs. 2 EStG). Demnach kommt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllt.[1]

 

Rz. 278

Ein Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich kommt insbesondere in Betracht:

  • bei Land- und Forstwirten, deren Buchführungspflicht weggefallen ist und die ihren Gewinn jetzt zulässigerweise nach § 13a EStG ermitteln;
  • bei Land- und Forstwirten, die entsprechend § 13a Abs. 2 EStG ihren Gewinn auf Antrag nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben und nach Ablauf der 4-jährigen Bindungsfrist zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zurückkehren;
  • bei Land- und Forstwirten, die während der 4-jährigen Bindungsfrist i. S. d. § 13a Abs. 2 EStG ihr Wahlrecht verwirken, indem sie mindestens einmal ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, und somit (ggf. rückwirkend) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zurückkehren müssen.
[1] Vgl. zu den Voraussetzungen Rz. 157 ff.

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