Rz. 276

Die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne) kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG) erfolgt (§ 34a Abs. 1 Satz 3 EStG). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine ermäßigte Besteuerung nicht möglich.[1] Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Wechsel der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist jedoch zu beachten, dass die Tarifbegünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG nicht mehr in Anspruch genommen und – soweit beantragt – nicht mehr fortgesetzt werden kann. Der Übergang der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Überschussrechnung erfordert die vollständige Auflösung der festgestellten nachversteuerungspflichtigen Beträge im Zeitpunkt des Übergangs (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG).[2] Diese angeordnete Nachversteuerung dient der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen, da der Steuerpflichtige ansonsten durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Nachversteuerung endgültig vermeiden könnte, indem er vorher aufgeschobene Entnahmen erst nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart tätigt.[3]

Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt gemäß § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG 25 % der festgestellten Beträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

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