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Frotscher/Geurts, EStG § 34a Begünstigung der nicht entn ... / 5 Nachversteuerung (Abs. 4)

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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Rz. 23

Der nicht entnommene Gewinn kann zeitlich unbegrenzt stehen gelassen werden. Das Gesetz sieht keine Nachversteuerung nach einem bestimmten Zeitraum vor (vgl. aber Rz. 23a). Wird der im laufenden Wj. nicht entnommene, nach § 34a EStG besteuerte Gewinn aber in späteren Wj. entnommen, entfällt der Grund für die Begünstigung und es ist eine Nachversteuerung durchzuführen. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt und ist auf den Nachversteuerungsbetrag anzuwenden. Der Steuersatz von 25 % entspricht dem Abgeltungsteuersatz, der ab dem Vz 2009 auf Dividenden anzuwenden ist. Ein Antrag auf Veranlagung gem. § 32d Abs. 6 EStG für den Fall, dass der persönliche Steuersatz niedriger ist als 25 %, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für Stpfl. mit einer geringen Progression, bei denen der Grenzsteuersatz unter 25 % liegt, kann daher die Nachversteuerung ungünstiger sein als die Dividendenbesteuerung bei Kapitalgesellschaften. Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende ESt und damit die Bemessungsgrundlage für den SolZ (und ggf. KiSt).[1]

 

Rz. 23a

Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wj. den in diesem Jahr nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelten Gewinn übersteigt (Entnahmen-Überhang), soweit zum Ende des vorangegangenen Jahrs ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34 Abs. 3 EStG festgestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, gab es im Vorjahr keinen nicht entnommenen Gewinn, der begünstigt besteuert wurde, sodass es auch keine Nachversteuerung geben kann. Da die Nachversteuerung bei Überschreiten des Saldos aus Entnahmen und Einlagen über den laufenden Gewinn einsetzt, Entnahmen aber den Gewinn erhöhen, kann sich ein Entnahme-Überschuss nur ergeben, wenn sich das Betriebsvermögen beim Unterschiedsbetrag verminder...

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