3.3.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

 

Rz. 257

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 EStG erfüllen,[1] haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, sofern sie nicht gemäß § 13a Abs. 2 EStG das antragsgebundene Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung wahrnehmen. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen grundsätzlich für 4 Jahre (§ 13a Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist demnach nur möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllt sind:[2]

  • Der Steuerpflichtige ist nicht nach den §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig (Nr. 1).
  • Die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sondernutzungen betragen maximal 20 Hektar (Nr. 2).
  • Die Tierbestände übersteigen insgesamt nicht 50 Vieheinheiten (Nr. 3).
  • Die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung ohne Sondernutzungen betragen maximal 50 Hektar (Nr. 4).
  • Die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen überschreiten nicht die Grenzen in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 (Nr. 5).
 

Rz. 258

Ein steuerpflichtiger Landwirt, der bislang in Ausübung seines Wahlrechts unter Stellung des Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hat, kann grundsätzlich auf 2 Arten zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wechseln:

  • Nach Ablauf der 4-jährigen Bindungsfrist des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stellt er keinen erneuten Antrag auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. § 4 Abs. 1 EStG und wechselt somit der Gesetzessystematik des § 13a EStG entsprechend automatisch zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.[3] Die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfolgt dabei sogar, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt sind.[4] Erst durch Mitteilung der Finanzbehörde, die den Wegfall der Voraussetzungen erklärt oder den Landwirt zur Buchführung auffordert, endet die Pflicht zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit dem Wirtschaftsjahr, in dem die Mitteilung eingeht (§ 13a Abs. 1 Satz 4 EStG).[5]
  • Während der 4-jährigen Bindungsfrist ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn (mindestens) einmal nicht nach § 4 Abs. 3 EStG oder § 4 Abs. 1 EStG. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 EStG ist in diesem Fall der Gewinn für alle 4 Jahre (ggf. rückwirkend) nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.[6] Ein Wechsel zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und dem Betriebsvermögensvergleich innerhalb des 4-Jahreszeitraums ist in Hinblick auf den Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG unschädlich, da hier keine Bindung an die jeweils gewählte Gewinnermittlungsart vorgeschrieben ist.[7]
[1] Vgl. hierzu ausführlich die Ausführungen unter Rz. 157 ff.
[2] Die Voraussetzungen sind dabei betriebsbezogen zu prüfen.
[5] Hiller, in Lademann, EStG, § 13a EStG Rz. 63, Stand: 6/2021. Die Mitteilung durch die Finanzbehörde soll jedoch nach R 13a.1 Abs. 2 Satz 1 EStR innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres bekannt gegeben sein, sodass es im Idealfall zu keiner weiteren Anwendung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommen sollte.
[6] Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 13a EStG Rz. 18.

3.3.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

 

Rz. 259

Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG verbindet Elemente des Betriebsvermögensvergleichs und der Einnahmenüberschussrechnung. So ermittelt sich der Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG als Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 1), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 2), dem Gewinn der Sondernutzungen (Nr. 3), den Sondergewinnen (Nr. 4), den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (Nr. 5) sowie den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit diese zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (Nr. 6).

 

Rz. 260

Ausweislich § 13a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Ebenso gilt der Gewinn aus den in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen als nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.[1] Der Gewinn aus Sondernutzungen, die nicht in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannt werden, ist hingegen nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG). Gleiches gilt gemäß § 13a Abs. 7 Satz 1 EStG für die Sondergewinne.[2] Auch der nach § 51 EStDV anhand der Einnahmen unter Abzug von pauschalen Betriebsausgaben zu ermittelnde Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung stellt einen Gewinn nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschussrechnung dar.[3] Die Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung und Verpa...

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