Rz. 119

§ 5a EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard zum 9.9.1998 in das EStG eingefügt und war seither Gegenstand einer Vielzahl von Gesetzesänderungen.[1] Die Norm stellt eine Subventionsvorschrift dar, welche inländischen Reedereibetrieben die Möglichkeit eröffnet, eine vom Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG abweichende, pauschale Gewinnermittlung durchzuführen (Gewinnermittlung nach der Tonnage).[2] Die Vorschrift ist aufgrund des existenziellen Interesses Deutschlands an einer internationalen Handelsflotte wohl verfassungskonform.[3]

 

Rz. 120

Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG besteht ein Wahlrecht anstelle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG den Gewinn eines Gewerbebetriebs mit Geschäftsleitung im Inland, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage[4] zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.

 

Rz. 121

Die Gewinnermittlung nach der Tonnage wird neben dem Betriebsvermögensvergleich für Teile des Unternehmens angewendet, wenn es sich um einen sog. Mischbetrieb handelt, also nicht alle Tätigkeiten des Gewerbebetriebs in die Gewinnermittlung nach § 5a EStG einzubeziehen sind.[5]

Folglich kann eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffen ist, sowohl solche betreiben, für die der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt werden kann, als auch solche, für die die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden sind.[6]

[1] Seeschifffahrtsanpassungsgesetz v. 9.9.1998, BGBl 1998 I S. 2860 i. d. F. des StuVRErgG v. 5.4.2011, BGBl 2011 I S. 554; Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5a EStG Rz. 2, Stand: 5/2021; ausführlich zur Rechtsentwicklung des § 5a EStG Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 2, Stand: 8/2021.
[2] Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 3, Stand: 8/2021.
[3] So BFH, Urteil v. 26.9.2013, IV R 46/10, BStBl 2014 II S. 253; Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5a EStG Rz. 9, Stand: 5/2021; Seeger, in Schmidt EStG, 40. Aufl. 2021, § 5a EStG Rz. 3.
[4] Tonnage ist der zur Verfügung stehende Schiffsraum bzw. Rauminhalt eines Schiffes in Tonnen. Bruttotonnage umfasst den gesamten geschlossenen Schiffsraum, während Nettotonnage den für die Ladung und Fahrgäste nutzbaren Schiffsraum umfasst; vgl. Hennrichs/Kuntschik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a EStG Rz. B37, Stand: 6/2021; Martinen, Die Tonnagesteuer, 2010, S. 74.
[5] Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5a EStG Rz. 15, Stand: 5/2021.
[6] BFH, Beschluss v. 22.4.2021, IV B 16/20, ECLI:DE:BFH:2021:B.220421.IVB16.20.0.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge