Rz. 133

vorläufig frei

 

Rz. 134

vorläufig frei

 

Rz. 135

vorläufig frei

 

Rz. 136

Die Kategorie der "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" des IFRS 9.Kapitel 4.1.2A zeichnet sich dadurch aus, dass in diese nur solche finanziellen Vermögenswerte klassifiziert werden, welche sowohl die entsprechende

  • Geschäftsmodellbedingung (Ziele sind sowohl die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch die Veräußerung der finanziellen Vermögenswerte)[1] als auch die
  • Zahlungsstrombedingung (vertragliche Zahlungsströme sehen zu bestimmten festgelegten Zeitpunkten ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag vor)[2]

erfüllen.[3] Damit können in diese Kategorie – ebenso wie die in die Kategorie der "zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte" aufgrund der identischen Zahlungsstrombedingung[4] – nur Schuldinstrumente klassifiziert werden.[5]

 

Rz. 137

Das Bewertungsmodell für die "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" folgt einem "mixed basis accounting"-Modell. So werden im GuV-Abschnitt der GuV-Rechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses sowohl die Zinserträge nach der Effektivzinsmethode als auch die Wertminderungsaufwendungen wie bei den zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten erfasst, währenddessen in der Bilanz der beizulegende Zeitwert angesetzt wird. Dies impliziert, dass das sonstige Gesamtergebnis (aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten) den Unterschiedsbetrag in der Wertfortschreibung zwischen der Bilanz und dem GuV-Abschnitt aufnimmt; im Falle der Veräußerung oder des sonstigen Abgangs des finanziellen Vermögenswertes (einschließlich der Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte in eine andere Kategorie) wird dieser Unterschiedsbetrag in das Periodenergebnis reklassifiziert.[6] Auf die "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" finden dasselbe Wertminderungsmodell und auch dieselben Grundsätze zur Abgrenzung der Zinserträge (nach der Effektivzinsmethode) wie für die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte Anwendung. Daher müssen auch die in den einzelnen Berichtsperioden erfassten GuV-Auswirkungen aus den erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten stets mit den GuV-Auswirkungen desselben hypothetisch in die Kategorie der zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifizierten Schuldinstruments übereinstimmen.[7]

 

Rz. 138

 
Praxis-Beispiel

Beispiel (in Anlehnung an IFRS 9. Illustrative Example 13)[8]

Ein Unternehmen erwirbt zum 1.1.01 einen bei Erwerb nicht wertgeminderten, der Kategorie der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte zugeordneten finanziellen Vermögenswert zu 500.000 EUR. Die Nominal- und Effektivverzinsung beträgt 3 % p .a. (Zahlung zum Jahresende). Zum 31.12.01 hat sich das Kreditrisiko nicht gegenüber dem Ausgabezeitpunkt signifikant erhöht. Das zum 31.12.01 prognostizierte 12-Monats expected credit loss beträgt 4.500 EUR. Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus und des leicht angestiegenen Kreditrisikos beträgt am 31.12.01 der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts 475.000 EUR. Am 1.1.02 wird der finanzielle Vermögenswert zu 475.000 EUR veräußert. Von Besteuerung sei abgesehen.

Zum 1.1.01 bucht das Unternehmen den erworbenen finanziellen Vermögenswert mit folgender Buchung ein:

Finanzieller Vermögenswert

an Bank

500.000 EUR

Eine Reduktion des Buchwerts des finanziellen Vermögenswerts zum Erwerbszeitpunkt durch den Wertminderungsaufwand kommt aufgrund der Bewertung des finanziellen Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert nicht in Betracht.

Zum 31.12.01 sind im GuV-Abschnitt der GuV-Rechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses die Zinserträge und der Wertminderungsaufwand in Höhe des zum Periodenende geschätzten 12-Monats expected credit loss zu erfassen:

Bank

an Zinserträge

15.000 EUR

Wertminderungsaufwand

an Finanzieller Vermögenswert, (kumulierte) Wertberichtigungen

4.500 EUR

Von der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Zeitraum zwischen 1.1.01–31.12.01 (– 25.000 EUR) entfallen 4.500 EUR auf die (Erhöhung der) Wertberichtigungen. Dementsprechend ist zum 31.12.01 ein Verlust in Höhe von 20.500 EUR im sonstigen Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten einzubuchen:

sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten, Bewertungsergebnisse aus erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

20.500 EUR

an Finanzieller Vermögenswert

20.500 EUR

Da während der Halteperiode im GuV-Abschnitt für den finanziellen Vermögenswert bereits ein Verlust in Höhe von 4.500 EUR erfasst wurde, ist bei Abgang nur noch ein Veräußerungsverlust in Höhe von 20.500 EUR über den GuV-Abschnitt zu erfassen, um in kumulierter Be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge