Rz. 116

Die Summe aus dem Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen (Summe aus Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit, dem Finanz- und Beteiligungsergebnis (aus fortzuführenden Geschäftsbereichen) und dem Steueraufwand nach IAS 1.82 d))[1] sowie dem Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen (IAS 1.82 ea)) bildet das Periodenergebnis.

 

Rz. 117

Sofern im Konzernabschluss Anteile nicht beherrschender Anteilseigner vorhanden sind,[2] hat in der Konzern-GuV-Rechnung und sonstigen Gesamtergebnisrechnung bzw. Konzern-GuV-Rechnung eine Aufteilung des Periodenergebnisses auf die Anteile zu erfolgen, welche auf die Anteilseigner des – den Konzernabschluss aufstellenden – Mutterunternehmens zuzurechnen sind, und auf die Anteile, die auf die nicht beherrschenden Anteilseigner entfallen.[3] Der in der Konzern-GuV-Rechnung ausgewiesene Ergebnisanteil nicht beherrschender Anteilseigner ist derjenige Teil des gesamten Periodenergebnisses, der auf Anteile entfällt, die weder direkt vom Mutterunternehmen noch indirekt über andere Tochterunternehmen vom Mutterunternehmen gehalten werden.

Durch die nach IAS 1.81B a) vorgeschriebene Aufteilung des Periodenergebnisses wird deutlich, dass die auf die nicht beherrschenden Anteilseigner entfallenden Ergebnisanteile unzweifelhaft Bestandteil des Periodenergebnisses bilden und die in IAS 1.81B a) vorgeschriebene Aufteilung als (Teil der) Gewinnverwendung zu interpretieren ist und damit keinen Teil der Erfolgsermittlung bildet.[4]

Hinsichtlich der Veröffentlichung des Ergebnisses je Aktie in der GuV-Rechnung wird auf Rz. 152 verwiesen.

 

Rz. 118

Die IFRS sehen weiterhin keinen expliziten separaten Ausweis des erfolgswirksam erfassten Eigenkapitaleffekts aus der prospektiven Korrektur wesentlicher Fehler[5] und der prospektiven Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden[6] in der GuV-Rechnung vor.[7] Bei Wesentlichkeit der GuV-Auswirkungen wird eine auf IAS 1.85 gestützte Erweiterung der GuV-Gliederung häufig vorzunehmen sein. Falls keine freiwillige Erweiterung der Gliederung der IFRS-GuV-Rechnung erfolgt, sind diese Effekte im Anhang unter Angabe der GuV-Rechnungsposten darzustellen,[8] welche diese Effekte enthalten. Ebenfalls separat angabepflichtig sind die auf diesen Ergebniskomponenten lastenden Steueraufwendungen bzw. -erträge.[9]

[1] Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass für das Zwischenergebnis "Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen" keine separate Ausweispflicht besteht (vgl. auch Abb. 1 unter Rz. 22).
[2] Vgl. Freiberg, PiR 2009, S. 210 ff.
[3] Vgl. IAS 1.81B a).
[4] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 606.
[5] Vgl. IAS 8.45.
[6] Vgl. IAS 8.25.
[7] Vgl. auch Rz. 79.
[8] Vgl. IAS 8.49 b) bzw. 8.29 c).
[9] Vgl. IAS 12.80 h) und Rz. 108.

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