Rz. 92

Nach IAS 1.82 c) sind – analog zu den entsprechenden Bilanzwerten – die Ergebnisbeiträge der at Equity bewerteten Beteiligungen von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen gesondert in der GuV-Rechnung zu zeigen. Der separate Ausweis dieses Postens in der GuV-Rechnung ist zwingend.[1] Da IAS 1.82 kein festes GuV-Gliederungsschema enthält, sondern nur einen Mindestausweis an GuV-Positionen vorsieht, kann die Zuordnung zum Finanz- bzw. Finanz- und Beteiligungsergebnis fraglich sein.[2] Da jedoch die Überleitung in IAS 1.102 f. von den Umsatzerlösen zum (operativen) Ergebnis (vgl. Rz. 21) kein Equity-Ergebnis enthält, ist die Einordnung in das Finanz- bzw. Finanz- und Beteiligungsergebnis sachgerecht.[3] Die Equity-Methode ist grundsätzlich[4] im Konzernabschluss zur Bewertung von assoziierten Unternehmen[5] und Gemeinschaftsunternehmen[6] anzuwenden. Seit IAS 27 (amended 2014) ist die Equity-Methode auch (wieder) im separaten Einzelabschluss zur Bewertung der Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zulässig.[7] Da die Regelungen zur Equity-Methode auch auf die Bewertung von Anteilen an Tochterunternehmen übertragbar sind,[8] ist davon auszugehen, dass der separate Ausweis des Equity-Ergebnisses innerhalb der GuV-Rechnung[9] auch die at Equity bewerteten Beteiligungen an Tochterunternehmen umfasst.[10] Aus Klarstellungsgründen sollte im separaten Einzelabschluss dann der genaue Inhalt des GuV-Postens des Equity-Ergebnisses entsprechend bezeichnet werden (z. B. "Equity-Ergebnis aus at Equity bewerteten Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen").

Aufgrund der Formulierung des GuV-Postens IAS 1.82 c) "Gewinn oder Verlust" ist davon auszugehen, dass das Equity-Ergebnis nach Abzug darauf entfallender Steuern (also "netto") zu zeigen ist.[11]

 

Rz. 93

Nach dem Wortlaut der Position IAS 1.82 c) sind unter dieser Position nicht die gegebenenfalls anfallenden Wertminderungen bzw. Wertaufholungen auszuweisen, die auf die Buchwerte dieser Anteile entfallen.[12] Diese Wertminderungen bzw. Wertaufholungen müssten dann unter den Finanzierungsaufwendungen bzw. Finanzerträgen ausgewiesen werden,[13] falls das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen nicht die IFRS-GuV-Rechnung um die Position "übriges Beteiligungsergebnis" erweitert.[14]

 

Rz. 94

Die – regelmäßigen (insbesondere Dividenden) wie auch die außergewöhnlichen (Wertminderungen und Wertaufholungen) – Ergebnisbeiträge der übrigen (d. h. nicht at Equity bewerteten) Beteiligungen (nicht konsolidierte Beteiligungen im Konzernabschluss, Ergebnisbeiträge sämtlicher nicht at Equity bewerteter Beteiligungen im separaten Einzelabschluss) können entweder in einer freiwillig in das IFRS-GuV-Rechnungsschema eingefügten Position "übriges Beteiligungsergebnis" enthalten sein[15] oder die Ergebnisbeiträge sind unter den Finanzierungsaufwendungen bzw. Finanzerträgen enthalten[16]. Falls es zum Ausweis eines übrigen Beteiligungsergebnisses kommt, sind hierunter auch die Wertminderungen bzw. Wertaufholungen auf die at Equity bewerteten Beteiligungen zu subsumieren.

 

Rz. 95

Für den Gewinn- und Verlustanteil an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet werden,[17] ist im Anhang ausschließlich die generelle Angabepflicht für wesentliche Ertrags- bzw. Aufwandsposten zu beachten.

 

Rz. 95a

ED/2019/7 schlägt vor, die Ergebnisbeiträge aus den at Equity bewerteten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen künftig aufzuspalten in solche, die aus "integrierten" assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen stammen, und die Equity-Ergebnisse aus "nicht integrierten" assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen[18]. Während die Ergebnisbeiträge aus den integrierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen aufgrund ihrer Nähe zum betrieblichen Ergebnis mit dem betrieblichen Gewinn bzw. Verlust zu einer neuen Zwischensumme "betrieblicher Gewinn/Verlust und Erträge und Aufwendungen aus integrierten assoziierten Unternehmen/Gemeinschaftsunternehmen" zusammengefasst werden, sind die Ergebnisbeiträge aus nicht integrierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen innerhalb der investiven Kategorie zu erfassen[19].

[1] Vgl. Schönhofer, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 15 Rz. 97.
[2] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar , 19. Aufl. 2021, § 2 Rz. 81 halten eine Einordnung in das operative Ergebnis für möglich.
[3] Ebenso Brücks/Ehrcke, in Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, IAS 1 Rz. 275, Stand: 4/2021; Theile, in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2019, Kap. 44.33.
[4] Vgl. zu den Ausnahmen IAS 28.17 ff.
[5] Vgl. IAS 28.16.
[6] Vgl. IAS 11.24.
[7] Vgl. das in IAS 27.10 c) enthaltene Bewertungswahlrecht.
[8] Vgl. Hayn, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 36 Rz. 18.
[...

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