Rz. 81

Die Umsatzkosten enthalten stets die produktionsbezogenen Herstellungskosten der abgesetzten Erzeugnisse und Leistungen, die den bilanzierten Herstellungskosten[1] entsprechen.[2] Sofern das Unternehmen Handelsgeschäfte betreibt, sind die (fortgeführten) Anschaffungskosten der verkauften Waren unter den Umsatzkosten auszuweisen. Zu den produktionsbezogenen Herstellungskosten zählen insbesondere folgende Kostenarten:[3]

  • Materialeinzelkosten (z. B. Verbrauch von Rohstoffen),
  • Fertigungseinzelkosten (z. B. Fertigungslöhne),
  • Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Spezialwerkzeuge),
  • Materialgemeinkosten (z. B. Verbrauch von Hilfs- und Betriebsstoffen),
  • Fertigungsgemeinkosten (z. B. planmäßige Abschreibungen auf das in der Produktion eingesetzte abnutzbare Vermögen),
  • produktionsbezogene Verwaltungskosten (z. B. Kosten der Betriebsleitung, Kosten der Lohnbuchhaltung),
  • produktionsbezogene Kosten des sozialen Bereichs (z. B. Kantinenzuschüsse für die in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter),
  • Substanzsteuern auf produktionsbezogenes Vermögen (z. B. Grundsteuer, soweit die dahinter stehenden Grundstücke und Gebäude für Produktionszwecke genutzt werden),
  • Amortisation aktivierter direkter Kosten zur Erlangung langfristiger Kundenverträge (insbesondere Fertigungsaufträge),[4]
  • Abschreibung von direkten Kosten der Vertragserfüllung eines künftigen Kundenvertrags,[5]
  • Fremdkapitalzinsen auf veräußerte qualifizierte Vermögenswerte,[6]
  • Abschreibungen auf RoU-Assets sowie Aufwendungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert, sofern die den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Produktionsbereich eingesetzt werden.
 

Rz. 82

Ebenfalls unter den Umsatzkosten, obwohl nicht Bestandteil der aktivierungsfähigen Herstellungskosten der Vorräte, sind vor allem anomale und daher nicht in den Buchwerten der Vorräte aktivierungsfähige Herstellungskosten zu erfassen. Insbesondere zählen zu dieser Kategorie:

  • anomale Beträge für Materialabfälle, Fertigungslöhne und andere Produktionskosten, einschließlich Leerkosten der Produktion[7] (IAS 2.16 a)),
  • Wertminderungsaufwendungen und ggfs. Wertaufholungen auf die in der Produktion genutzten langfristigen Vermögenswerte,[8]
  • Aufwendungen bzw. Erträge aus Wertminderungen bzw. Wertaufholungen des Vorratsvermögens.[9]
 

Rz. 83

Je nach Umfang der Umsatzkosten sind im Anhang für diesen Posten insbesondere folgende Offenlegungsvorschriften zu beachten:

  • Angaben für Leasingverhältnisse nach IFRS 16, soweit die den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Produktionsbereich eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere folgende Anhangangaben:

    • Abschreibungen nach Klassen der den RoU-Assets zugrunde liegenden Vermögenswerte (IFRS 16.53 a)),
    • Aufwendungen für variable Leasingzahlungen, welche nicht in den Barwert der Leasingverbindlichkeiten eingeflossen sind (IFRS 16.53 e)),
    • Aufwendungen für kurzfristige Leasingverhältnisse, für welche das Wahlrecht des IFRS 16.5 a) i. V. m. 16.6 ausgeübt wird (IFRS 16.53 c)), und
    • Aufwendungen für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert (ausgenommen der Aufwendungen für kurzfristige Leasingverhältnisse), für welche das Wahlrecht des IFRS 16.5 b) i. V. m. 16.6 ausgeübt wird (IFRS 16.53 d).
  • Wertminderungsaufwendungen auf langfristige Vermögenswerte (IAS 36.126 a)), soweit diese in der Produktion eingesetzt werden,
  • Betrag der Vorräte, die als Aufwand in der Berichtsperiode erfasst wurden (IAS 2.36 d)),
  • Wertminderungsaufwendungen auf Vorräte (IAS 2.36 e)),
  • Wertaufholungen auf Vorräte (IAS 2.36 f) i. V. m. IAS 2.34 Satz 3).
[1] Vgl. IAS 2.10 ff.
[2] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 606.
[3] Vgl. hinsichtlich der Kostenauflistung: Kümpel, Vorratsbewertung und Auftragsfertigung nach IFRS, 2005, S. 39.
[4] Vgl. Rz. 86.
[5] Vgl. IFRS 15.95 ff. und Grote/Hold/Pilhofer, KoR 2014, S. 474.
[6] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 606 f.
[7] Vgl. hierzu IDW, Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung, Fachlicher Hinweis vom 25.3.2020, Abschnitt 4 (abrufbar unter https://www.idw.de/blob/122878/ac5e8bd6bfd88081cfdd9398ceb04032/down-corona-idw-fachlhinw-relepruefung-teil2-data.pdf, Abrufdatum: 23.3.2022) sowie ergänzend Kirsch, PiR 2021, S. 15.
[8] Vgl. Hollmann, Reporting Performance, 2002, S. 183; Winkeljohann, Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2006, S. 302; bei Wesentlichkeit auch eine Einbeziehung in die sonstigen Aufwendungen (bzw. Erträge) als möglich erachtend Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 2 Rz. 70.
[9] Vgl. Winkeljohann, Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2006, S. 302; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 606.

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